12/03/19

Wessen Recht für wen?

Der Umgang mit kolonialen Kulturgütern und Human Remains in europäischen Kultur- und Wissenschaftsinstitutionen ist ohne Zweifel eine politische Frage, um die seit Jahrzehnten gekämpft wird. Dabei wird – auch auf diesem Blog – häufig auch mit der Rechtslage argumentiert. Das konfrontiert uns nicht nur mit der Frage, wie die Rechtslage ist oder sein könnte, sondern auch, wie wir emanzipatorische Intentionen bei politischen oder ethischen Auseinandersetzungen überhaupt im rechtlichen Register zur Geltung bringen können oder sollten. Ich möchte deshalb anlässlich der Abschlussfeier der Humboldt University Law Clinic für Grund- und Menschenrechte, Berlin eine post- und dekoloniale Perspektive auf die rechtswissenschaftliche Debatte rund um die Rückgabe außereuropäischer Objekte und die Versuche, rechtliche Lösungsansätze dafür zu entwickeln, einnehmen.

Die HU Law Clinic für Grund- und Menschenrechte ist ein anwendungsorientiertes Studienmodul für Studierende der Rechtswissenschaften und Gender Studies. Im Verlauf des Moduls vertiefen die Studierenden ihre rechts- und sozialwissenschaftlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Antidiskriminierung, Grundrechte etc. und absolvieren ein Praktikum in einer Organisation, die in diesem Bereich tätig ist. Zum Abschluss verfassen die Studierenden ein Working Paper zu einer relevanten Fragestellung in diesem Bereich. „Grund- und Menschenrechte verteidigen, Zugang zu Recht ermöglichen, Diversitykompetenz stärken“ – das ist das Motto des Projekts; Gerechtigkeit mit rechtlichen Verfahren und Argumenten erkämpfen das Ziel.

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Abb. 1: Zwei Studierende haben während eines Praktikums bei Berlin Postkolonial Anspruchsgrundlagen aus dem deutschen und Völkerrecht für die Rückgabe von Human Remains erarbeitet. © Lilli Hasche.

Doch zuerst zur Rechtweite juristischer Argumentationen: Welche Möglichkeiten und Grenzen ergeben sich aus rechtlichen Strategien? Welche Folge hätte zum Beispiel die Feststellung, dass es (derzeit) keine anerkannte Rechtsgrundlage für die Rückgabe von Human Remains an Herkunftsgesellschaften gibt? Bedeutet das auch, dass die Forderungen unberechtigt sind? Wir müssen uns also – vor der Erörterung möglicher Rechtsgrundlagen – ernsthaft mit der Frage nach der Bedeutung des positiven – also aktuell geltenden – Rechts und seinem Verhältnis zur Durchsetzung politischer Forderungen beschäftigen. Kritische Rechtswissenschaftler*innen haben sich viel mit der Ambivalenz des Rechts als unterdrückend einerseits und als Werkzeug der Ermächtigung andererseits beschäftigt. Sonja Buckel schlägt in dieser Hinsicht vor, „in Kenntnis der Widersprüche der Rechtsform, ihre Materialität in Anspruch zu nehmen und ihre Verheißungen von realer Universalität und Gerechtigkeit weiter zu treiben“. Dieses situative „Einlassen“ auf die Rechtsform darf nicht bedeuten, der rechtlichen Perspektive die Deutungshoheit über politische Fragen zu überlassen[1]. Vielmehr zielt es auf eine strategische Nutzung der Rechtsform ab, die die Möglichkeiten und Grenzen dieses Mittels stets kritisch reflektiert.

Die Studierenden der HU Law Clinic für Grund- und Menschenrechte haben sich diesen Herausforderungen gestellt und sich – mit einem grundsätzlichen Verständnis für den politischen Charakter – mit den rechtlichen Aspekten der oben angedeuteten und anderen Fragen auseinandergesetzt. Ihre Ergebnisse wurden bei der Abschlussveranstaltung des 9. Zyklus der Law Clinic durch einen Vortrag der Kunsthistorikerin Bénédicte Savoy über „Restitution und postkoloniale Gerechtigkeit – ein interdisziplinäre Mission“ in einen sozial-/kulturwissenschaftlichen Kontext untermauert und von Forderungen von Mnyaka Sururu Mboro von Berlin Postkolonial nach einer Rückgabe von Human Remains eingebettet.

Un*recht als objektive oder subjektive Kategorie

Eine zentrale Frage des Vortrags, die in ähnlicher Form auch auf diesem Blog schon diskutiert wurde (z.B. Souad Zeineddine und Larissa Förster), ist, ob Recht und Unrecht subjektive oder objektive Kategorien sind.

Bénédicte Savoy vertritt dabei die These, dass bestimmte Formen der Aneignung im kolonialen Kontext als grundsätzlich unrechtmäßig anzusehen sind (ähnlich auch Zimmerer 2015, S. 24). Sie stützt diese Annahme auf eine von ihr erstellte Typologie von „Aneignungsgesten“, die die Aneignung von Objekten im afrikanischen kolonialen Kontext vor allem nach den Personen differenziert, die sich Objekte angeeignet haben: Die meisten afrikanischen Objekte, die zwischen 1880 und 1960 in europäische Sammlungen gelangten, stammen von Militärangehörigen, Missionaren, Wissenschaftlern, Kolonialbeamten und sogenannten europäischen „Abenteurern“. Anhand konkreter Beispiele argumentiert sie, dass Objekte, die in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu Kriegsschauplätzen von Militärangehören aneignet wurden, als Kriegsbeute angesehen werden müssten, also Unrecht seien. Auch Wissenschaftler und Kolonialbeamte schlossen sich häufig militärischen Unternehmungen an und nutzen sie, um sich Objekte unter für sie günstigen Umständen anzueignen. Zeitgenössische Beschreibungen lassen dabei eher an „Leichenfledderei“ oder Diebstahl als an rechtmäßigen Erwerb denken. Natürlich kann im Einzelfall das Gegenteil – der rechtmäßige, einvernehmliche Erwerb – vorliegen, dieser müsse jedoch bewiesen werden, weil der grundsätzliche Charakter kolonialer Herrschaft und die „Gesten der Aneignung“ für einen regelmäßig unrechtmäßigen Erwerb sprechen. Dennoch wird die Frage nach der Einordnung von Recht und Unrecht – mit unterschiedlichen Intentionen und politischer Stoßrichtung – häufig anders bewertet.

Eine zentrale Säule europäischer Rechtsstaatlichkeit ist das Rückwirkungsverbot, nachdem Handlungen immer nachdem zum Handlungszeitpunkt geltenden Recht bewertet werden müssen. Aufgrund des Rückwirkungsverbots dürften Ereignisse der Vergangenheit nicht nach heutigen Vorstellungen bewertet werden, so Sophie Schönberger. Die Rechtswissenschaftlerin weist darauf hin, dass „moralische und rechtliche Standards“ zur Kolonialzeit anders waren als heute (Schönberger 2016: 45), dass Kolonialismus zu seiner Zeit nicht als Verbrechen angesehen worden sei (Schönberger 2016: 46). Larissa Förster mahnt in ihrem Beitrag, die europäischen Konzepte von Privateigentum nicht unkritisch auf die Herkunftsgesellschaften der Objekte oder Human Remains zu übertragen. Auch Savoy argumentiert, dass für sie die Frage nach der Restitution von Kulturgütern immer aus zwei Blickwinkeln untersucht werden muss:  Aus dem Blickwinkel der Besitzenden und Anspruchsgegner*innen – hier die europäischen Kulturinstitutionen – und aus Sicht derer, die (wiederum im europäischen Rechtssinn) Rückgabeforderungen stellen und damit Anspruchsteller*innen im juristischen Sinne sind.

Hier vermischen sich zwei Probleme, das der Rückwirkung – es muss immer das zum Zeitpunkt der Tat oder des anspruchsbegründenden Ereignisses geltende Recht angewendet werden – und das der Deutungshoheit. So erinnert Schönberger: „events from the past must always be judged by the rules of their times and not by present day ideas” (Schönberger 2016: 46). Doch wessen Perspektive ist in der juristischen Bewertung von Bedeutung? Wessen „rules“ werden für die Bewertung herangezogen? Wessen Rechtsauffassung soll für die Bewertung entscheidend sein? Bisher werden vor allem die „rules“, also die Rechtsauffassung der europäischen Kolonisatoren als entscheidend für die Bewertung anerkannt. Dabei sehe ich zwei Knackpunkte:

Letztlich wird vorgeschlagen, die Rechtmäßigkeit der Aneignung der Objekte nach damaligem lokalem Recht zu bewerten, die Rückgabeforderungen jedoch an deutsches Recht anzuknüpfen. Ich sehe bei einer solchen Argumentation mit lokalen Eigentumskonzepten die Gefahr, sich vom rechtswidrigen Aneignungsakt durch Europäer zu entfernen. Die Bewertung der Aneignungsakte durch Europäer sollte nicht vermischt werden mit der Frage nach den legitimen Anspruchsteller*innen – nur individuell wie nach europäischer Rechtsauffassung oder auch kollektiv an nichtstaatliche Akteur*innen oder Gruppen.

Das führt mich zum zweiten Punkt: Wie gehen wir um mit unterschiedlichen Maßstäben für Verhalten in Europa und in den Kolonien? Schönberger argumentiert, dass nach damaliger Rechtsauffassung Kolonialismus kein bewaffneter Konflikt oder Krieg, sondern „simply an expansion of the colonizing countries‘ own territories“ gewesen seien (46). Ähnlich wird argumentiert, dass nach dem subjektiven Empfinden der europäischen Wissenschaftler, Missionare, Beamten und Militärangehörigen, der Erwerb von Objekten oder Human Remains rechtmäßig gewesen sei.

Hätte der europäische Wissenschaftler sich auch in Deutschland auf dem Friedhof an Schädeln bedient oder hat er die Situation in Südamerika anders bewertet, weil sich die Bestattungstradition unterschied, er den Menschen vor Ort Zivilisation und Menschlichkeit absprach oder er aus anderen Eigentumskonzepten schloss, sich bedienen zu dürfen? Wie hätte ein katholischer Geistlicher in Norddeutschland den Erwerb bewertet, wenn ein afrikanischer Wissenschaftler, der eine Armee begleitet, im Anschluss an die Kriegshandlung geheiligte Gegenstände aus der Kirche mitnimmt und aus dem mangelnden Widerstand schließt, das wäre o.k.? Hätte der europäische Wissenschaftler auch die Gebeine seines weißen Nachbarn vom Friedhof entwendet?

Diese Umkehrungen sind hilfreich, um kolonialrassistische Vorannahmen aufzudecken, die als unterschiedliche Maßstäbe an das Handeln der Europäer dieses legitimieren sollen. Sie zeigen nämlich, dass die Ursache für die Bewertung des Erwerbs durch die Erwerbenden als rechtmäßig – im Gegensatz zu einer heutigen Bewertung – nicht allein in einem Wandel der Rechtsauffassung oder der Gesetzeslage liegt, sondern im Kontext einer Verschiebung der Bewertung von Kolonialismus und Rassismus im Allgemeinen steht. Erst diese Verschiebung, der auch die Ermächtigung ehemalig kolonisierter Menschen, Gesellschaften und Gebiete zugrunde liegt, macht das Verhalten auch in Europa als Unrecht sichtbar. Erst eine Veränderung der globalen Machtverhältnisse hat es möglich gemacht, dass Kolonialismus und Rassismus heute überhaupt als Unrecht anerkannt sind – auch wenn es immer noch die Ewiggestrigen gibt, die das bestreiten.

Daran schließt auch die Frage an: Heißt deutsches Recht als Grundlage nehmen zwangsläufig, nur die deutsche nationale Perspektive in der Tradition der ehemaligen Kolonisatoren als rechtmäßig anzuerkennen? Dabei wird fast ungebrochen die Einschätzung derer, die eventuell unrechtmäßig erworben, gestohlen haben, übernommen. Stützt man sich bei der Erörterung der Rechtslage allein auf Einordnung des Kolonialismus als legitime Ausweitung des eigenen Herrschaftsbereichs durch die europäischen Kolonisatoren und nicht auf die Klassifizierung durch andere Beteiligte – nämlich die Ablehnung kolonialer Herrschaft als unrechtmäßig durch die kolonisierten Gesellschaften –, werden europäische Wertmaßstäbe als Standards ungebrochen im Recht weitergetragen und koloniale Machtverhältnisse reproduziert. Dabei sollte deutsches bzw. europäisches Recht im 21. Jahrhundert, Rechtsauffassungen integrieren, die die Rechte der ehemals kolonisierten Menschen oder Staaten berücksichtigt. In der aktuellen postkolonialen Gesellschaft in Deutschland sollten veränderte gesellschaftliche Werte und Gerechtigkeitsvorstellungen auch im Recht zur Geltung kommen.

Ich möchte auch auf die Frage zurückkommen, ob Recht und Unrecht objektive oder subjektive Kategorien sind. Beides stimmt. Sie sind subjektiv, weil die Analyse der Bewertung der Aneignung durch deutsches Recht aufzeigt, dass die rechtliche Einordnung davon abhängt, wer wann wem was weggenommen hat. Entgegen des Anspruchs auf universelles Recht, wird Recht als subjektive Kategorie genutzt. Diese subjektive Bewertung aufgrund des kolonialrassistischen Settings und die situative Anwendbarkeit, deren Nutzen von der eigenen Machtposition abhängt, gilt es bei der Erörterung zu reflektieren. Nur dann kann Recht als objektive Kategorie geltend gemacht werden und universelles Unrecht benannt werden. Und nur mit dieser Reflektiertheit einerseits und dem Überzeugung für universelle Werte einzustehen kann der juristische Weg als ein strategischer genutzt werden.

Dabei wird der rechtliche Weg nicht den Rassismus in Deutschland abschaffen, aber nur wenn auch das deutsche Recht dekolonisiert wird, lässt sich auch der Rassismus bekämpfen. Die Dekolonisierung der juristischen Ausbildung ist ein Schritt von vielen in diese Richtung. Denn wenn Humboldts Erben alle jene sind, die heute in Deutschland leben und sich gesellschaftlich relevante Wissenschaft auf die Fahnen schreiben, gehört zu diesem Erbe ein kritischer Umgang mit der Vergangenheit und der Gegenwart, die uns auch Humboldt hinterlassen hat. Und auch wenn sich aus den Arbeiten der Studierenden keine allgemein anerkannten rechtlichen Argumentationen ergeben, stehen am Ende jedes Zyklusses 15-20 Studierende, die über den Tellerrand der „herrschenden Meinung“ und strenger Rechtsdogmatik geblickt haben.

Auch für die Rechtswissenschaft ergeben sich dabei neue Fragen und steinige Wege, die sich nicht alleine, sondern nur in Zusammenarbeit mit anderen Disziplinen aber auch mit Menschen und ihren Forderungen außerhalb der Wissenschaft bearbeiten lassen. Die HU Law Clinic Grund- und Menschenrechte scheint beides ehrlich und ernsthaft zu versuchen und sich den daraus ergebenen Herausforderungen zu stellen. Daraus können sich neue Impulse für eine Dekolonisierung des deutschen Rechts und der (juristischen) Ausbildung und den politischen Kampf für die Anerkennung kolonialen Unrechts ergeben.

Lilli Hasche hat Politikwissenschaft und Transkulturelle Studien in Bremen und (afrikanische) Geschichte in Paris studiert und beschäftigt sich mit postkolonialen Perspektiven auf globalen Handel, Infrastrukturen und Standardisierungsprozesse. Sie gibt Stadtführungen zu postkolonialen Spuren in der Bremer Überseestadt und Seminare in der außerschulischen Jugendbildungsarbeit zu Rassismus und Antisemitismus. Derzeit studiert sie Rechtswissenschaft an der Universität Bremen.

Quellen:

Sonja Buckel (2009): Zwischen Schutz und Maskerade – Kritik(en) des Rechts. In: RAV Infobrief 102, 2009, URL: https://www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-102-2009/zwischen-schutz-und-maskerade-kritik-en-des-rechts/ (Zugriff am 5.3.2019).

Larissa Förster (2018): Alles, was Recht ist. ? In: Wie weiter mit Humboldts Erbe? (blog), URL: https://boasblogs.org/de/dcntr/alles-was-recht-ist/ (Zugriff am 1.3.2019).

Sophie Schönberger (2016): Restitution of Ethnological Objects: Legal Obligation or Moral Dilemma?, in: Museumskunde Band 81, 1/2016, S. 45-48.

Souad Zeineddine (2018): Imagine decolonizing the law – what would happen? In: Wie weiter mit Humboldts Erbe? (blog), URL: https://boasblogs.org/dcntr/imagine-decolonizing-the-law-what-would-happen/ (Zugriff am 1.3.2019).

Jürgen Zimmerer (2015): Kulturgut aus der Kolonialzeit – ein schwieriges Erbe?, in: Museumskunde 80 2/15, S. 22-25.

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[1] Sonja Buckel (2009): Zwischen Schutz und Maskerade – Kritik(en) des Rechts. In: https://www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-102-2009/zwischen-schutz-und-maskerade-kritik-en-des-rechts/ (Zugriff am 5.3.2019).