09/05/23

Doing Critical Racism Theory im deutschen Recht.

Die kritische Analyse von Recht und Rassismus deutschen Kontext nach 1945 steht erst am Anfang

Ambivalentes Recht und spezifische Rechtsräume

Rassifizierte Statuspositionen (Rasse/Ethnizität) und damit verbundene Hierarchisierungen (Rassismen) werden hergestellt und aufrechterhalten, in Frage gestellt, bekämpft und rekonfiguriert – und das Recht spielt dabei eine ambivalente Rolle. Als rassistisches Recht war und ist es an der Etablierung rassischer und ethnischer Kategorien ebenso beteiligt wie an der Legitimierung rassistischer Diskriminierung und Gewalt unter Berufung auf ebendiese Kategorisierungen (vgl. Liebscher 2021: 150ff.). Das Recht ist im bürgerlichen Verfassungsstaat das zentrale, demokratisch legitimierte und durch Legislative und Jurisprudenz institutionalisierte Mittel zur Sicherung des Gesellschaftsvertrages. Es kann zudem durch das staatliche Gewaltmonopol durchgesetzt werden, was seine Wirkungsmacht noch unterstreicht. Gerade deshalb sind rechtliche Gebote und Ansprüche auch wichtige Machtmittel der Intervention gegen Diskriminierung und Gewalt, für politische Emanzipation und gesellschaftliche Transformation, sei es als Menschenrechtspakt, Straftatbestand oder Antidiskriminierungsgesetz.

Angesichts dieser Ambivalenz begegnen feministische und antirassistische Jurist:innen dem Recht „mit einer gehörigen Portion Skepsis, ob man sich damit tatsächlich einen brauchbaren Verbündeten verschafft“ (Holzleithner 2008: 250). Audre Lordes berühmte Worte „For the master’s tools will never dismantle the master’s house“ (Lorde 2007: 112) können in Bezug auf das Recht so gelesen werden, dass Sexismus und Rassismus nicht durch eine Institution abgeschafft werden können, deren Regeln und Wissensbestände selbst auf ihnen beruhen.

Plakataktion von Hans Haacke „Wir (alle) sind das Volk“ am Bauzaun in Berlin. Unter dem Textteil “ALLE” befindet sich ein “kein mensch ist illegal”-Aufkleber, der in der Mitte zerrissen ist.

Demgegenüber beschreibt die schwarze Juraprofessorin Patricia Williams in ihrem Buch „The Alchemy of Race and Rights“ mit Blick auf die schwarze feministische Emanzipation in den USA: „To say that blacks never fully believed in rights is true; yet it is also true that blacks believed in them so much and so hard that we gave them life where there was none before […].” (Williams 1991: 163). Dieser positive antirassistische Bezug auf das Recht hat rechtshistorische Gründe. Für die Bürgerrechtsbewegung war das Recht ein zentrales Mittel zur Überwindung der Rassentrennung. Die berühmte, von der NAACP erstrittene Entscheidung des Supreme Court Brown gegen Board of Education beendete 1954 – zumindest formaljuristisch – die Rassentrennung in Schulen; in Loving gegen Virginia entschied der Gerichtshof 1967, dass die one-drop-rule ebenso wie das Verbot von Ehen zwischen Schwarzen und Weißen gegen die Equal Protection Clause verstieß.  Zum Zeitpunkt der Entscheidung gab es noch in 16 US-Bundesstaaten Eheverbote. Diese Gleichzeitigkeit verknüpfte die Bedeutung von race untrennbar mit den juristischen Kämpfen gegen rassistische Gesetzgebung. Affirmative Bezüge auf race, wie die Erfassung in Volkszählungen zur Erhebung von Gleichstellungsdaten und darauf aufbauende affirmative action-Programme in Wirtschaft und Bildung sowie eine identitätspolitische Aneignung des Begriffs race, sind daher im anglophonen Raum wesentlich weiterverbreitet als in Kontinentaleuropa. Zudem sind sozialkonstruktivistische und rassismuskritische Ansätze wie die Critical Race Theory in den Kultur-, Sozial- und Rechtswissenschaften stärker verankert und institutionalisiert.In Kontinentaleuropa verlief das Ende der Segregation nach Rassen in einer anderen Weise. Mit dem Sieg der Alliierten 1945 endete in Deutschland, in den von Deutschland besetzten Staaten und Gebieten sowie in den anderen faschistischen oder mit ihnen kollaborierenden Staaten Europas die offizielle Erfassung und Berücksichtigung rassischer Kategorien im Recht. Eine mit Brown gegen Board of Education vergleichbare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist auch deshalb nicht ergangen, weil die deutschen Schulen nach 1945 nach dem Schulrecht der Länder nicht mehr rassisch segregiert waren. Sie waren aber faktisch segregiert und sind es zum Teil bis heute. Das mehrgliedrige Schulsystem, in dem die Kinder von Eingewanderten lange Zeit fast automatisch in die unteren Klassen wanderten, die Idee der „Ausländerklassen“, die lange Abwehr von Mehrsprachigkeit – es ist kein Zufall, dass es in Deutschland die elaborierteste Forschung zu institutioneller Diskriminierung im Bildungsbereich gibt (Gomollka/Radtke 2002; Karakayali 2020). Auch eine mit den USA vergleichbare Erhebung und Nutzung von Rassendaten zu Gleichstellungszwecken hat sich in den kontinentaleuropäischen Staaten nicht durchgesetzt. Die Gerichtsentscheidungen zum Diskriminierungsverbot „aus Gründen der Rasse“ in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG lassen sich an einer Hand abzählen (Liebscher 2021: 380ff.). Rassismuskritische Strömungen plädieren weniger für eine Vereinnahmung von „Rasse“ als für eine Etablierung des Rassismusbegriffs als rechtliche Kategorie zur Analyse und Beseitigung rassistischer Diskriminierung. Schließlich sind auch die Betroffenheiten unterschiedlich. Antislawismus, Antiziganismus und rassistische Ressentiments gegenüber Menschen aus Südeuropa sind in die Geschichte Europas eingeschrieben und haben sich strukturell z.B. in einem segregierten Arbeitsmarkt, aber auch im Alltagsrassismus gegenüber Menschen aus Polen, den Staaten der ehemaligen Sowjetunion und des ehemaligen Jugoslawien, Rumänien oder Bulgarien niedergeschlagen. „Wer den deutschen Rassismus verstehen will, darf das östliche Europa nicht vergessen“, plädierten jüngst Jannis Panagiotidis und Hans Christian Petersen und kritisierten damit eine Verengung des Rassismusbegriffs auf die Frage des Weißseins und die damit auch einhergehende Desartikulation des Antisemitismus. Staatsangehörigkeit, Migrationsgeschichte, nichtdeutsche Erstsprache sind die „Merkmale“, um die sich rassistische Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt, dem Wohnungsmarkt und im Bildungsbereich zentral gruppieren.

Aber welche Rolle spielt das Recht dabei? Dass der Gesellschaftsvertrag und damit das Recht moderner Verfassungsstaaten – die zugleich Nationen sind, weshalb Rassismus und Antisemitismus immer im Spiel sind – in einer von post- und neokolonialen sowie staatsbürgerlichen Ungleichheiten durchzogenen Weltgesellschaft selbst strukturell patriarchal  (Mac Kinnon 1989) und rassistisch (Mills 1997) ist, gilt in rassismuskritischen Forschungsbezügen wie im antirassistischen Aktivismus gemeinhin als ausgemacht. Interdisziplinäre Untersuchungen, wie genau dieses Zusammenspiel im europäisch-supranationalen Rechtsraum und im deutschen Verfassungsraum funktioniert, sind jedoch rar.  Beiträge aus der deutschen Rechtswissenschaft zu dieser Frage rekurrieren vor allem auf Beiträge aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum (González Hauck 2022 unter Verweis auf Achiume 2022), eine genaue Analyse der rassistischen Grundlagen und Implikationen der rechtlichen Regulierung von Staatsangehörigkeit und Migration in der Europäischen Union und in Deutschland steht noch aus, wie Bernd Kasparek kürzlich in diesem Blog anmerkte.

Auch in (allen) anderen Bereichen rechtlicher Regulierung, Entscheidungsfindung und Rechtsdurchsetzung steckt die Forschung zu institutionellem Rassismus im – durch supranationales EU-Recht geprägten – deutschen Rechtssystem noch in den Kinderschuhen. Auch das Recht gegen rassistische Diskriminierung ist hierzulande ein junges, lange vernachlässigtes Feld juristischer Tätigkeit; dies gilt sowohl für die Rechtswissenschaft als auch für die justizielle Praxis. Während das Antidiskriminierungsrecht im angloamerikanischen Rechtsraum zentral auf antirassistische Kämpfe zurückgeht, war es im kontinentaleuropäischen Kontext lange und stärker von Fragen der geschlechtsspezifischen Diskriminierung geprägt. Rassismuskritische Ansätze blieben im deutschen Recht lange Zeit die Ausnahme, oft tauchten sie zunächst abseits des juristischen Mainstreams auf (Solanke 2006).

Eine rassismuskritische Rechtswissenschaft ist aber erfreulicherweise im Entstehen begriffen. Mit den politischen und parlamentarischen Debatten um die Ersetzung des Rassebegriffs in Art. 3 GG (zum Überblick Liebscher 2021: 90f.) hat das Thema Rassismus auch den juristischen Mainstream erreicht (vgl. Froese/Thym 2022). Hier finden sich auch Beiträge, die der kritischen Rassismusforschung eine ideologische Prägung vorwerfen und selbst rassistische Stereotype transportieren. Es ist zu begrüßen, dass sie nicht mehr unwidersprochen bleiben (Tabbara 2022: 581). Im Folgenden werde ich anhand konkreter Beispiele aus der Rechtspraxis zeigen, dass eine rassismuskritische Rechtswissenschaft in Deutschland zwar sehr von den Arbeiten der im angloamerikanischen Rechtsraum etablierten Critical Race Theory profitieren kann, dass sich deren Analysen aber nicht einfach auf den kontinentaleuropäischen und deutschen Rechtskontext übertragen lassen. Dies liegt zum einen an den unterschiedlichen Rechtssystemen und ihrer historischen Genese, zum anderen daran, dass Rassismen in Deutschland und Kontinentaleuropa stärker als in den USA und Großbritannien durch Migrationspolitik und Staatsbürgerschaftsregime geprägt sind.

Plakataktion von Hans Haacke „Wir (alle) sind das Volk“ am Bauzaun in Berlin. Der Textteil “ALLE” ist zunächst durchgestrichen, dann handschriftlich mit “ALLE” erneut überschrieben und schließlich mit zwei Ausrufezeichen ergänzt worden (hinter dem überschriebenen “ALLE” und hinter dem Satz “WIR (ALLE) SIND DAS VOLK”).

The New Jim Crow und die Kriminalisierung von Migration

Die Diskussion über „The New Jim Crow“ (Alexander 2010; kritisch Johnson 2017) – der Masseninhaftierung Schwarzer US-Amerikaner:innen unter dem Deckmantel der Kriminalitätsbekämpfung – ist ein Schwerpunkt der Critical Race Theory, ebenso wie die Analyse der rassistischen Prägung rechtlicher Eigentumskategorien und der Anerkennung als bürgerliche (Rechts-)Subjekte (Harris 1993). Beide Phänomene haben ihren Ursprung in der in Nordamerika über mehrere Jahrhunderte praktizierten Sklaverei (1619-1865) und der auch nach deren Abschaffung fortgesetzten rassistischen Segregation, dem sogenannten Jim-Crow-System (1865-1965). Durch die auch rechtlich abgesicherte one-drop-rule wurden Schwarze Menschen einer genealogischen Abstammungslinie als „negro“ oder „colored“ kategorisiert. Biologische Abstammung und erkennbare körperliche Merkmale wie die Hautfarbe werden daher insbesondere in den USA als konstitutiv für race verstanden. Auf die Rassentrennung in den Südstaaten folgte die Ghettoisierung in den Industriestädten der Nordstaaten (1915-1968) und schließlich die überproportionale Inhaftierung schwarzer Männer, die dazu führte, dass „schwarz“ mit „kriminell“ in Verbindung gesetzt wurde. Diese phänotypische Codierung wirkte ökonomisch, sozial und kulturell nachhaltig klassenbildend, stratifiziert die Gesellschaft bis heute mit. Sie dominiert zugleich die rechtspolitischen Diskurse in den USA. 

Eine vergleichbare rassismuskritische Erforschung der deutschen Strafjustiz konnte sich bislang nicht etablieren. Das liegt nicht nur daran, dass rassismusbezogene Antidiskriminierungsdaten in Deutschland nicht erfasst werden (vgl. Rat für Migration 2022) und auf Daten zu Staatsangehörigkeit zurückgegriffen wird. Doch auch ohne differenzierte Daten zu Migrationsgeschichte und Rassismusbetroffenheit von Inhaftierten ist die Datenlage alarmierend: der Ausländeranteil in deutschen Gefängnissen steigt stetig und überproportional zum Anteil nicht-deutscher Staatsangehöriger an der Gesamtbevölkerung. Für eine Analyse der Ursachen und Wirkungen dieser Ungleichheit können die Arbeiten der Critical Race Theory zum institutionellen Rassismus im Justizsystem herangezogen werden (Haney-López 2000 zeigt anhand der Besetzung von Geschworenengerichten, wie das vermeintlich neutrale Handeln in habitualisierten typologisierten Routinen rassistische Stratifizierungen stützt). Doch diese müssen mit Erkenntnissen der europäischen und deutschen Rassismusforschung, insbesondere zum institutionellen Rassismus (etwa Miles 1991 oder auch der MacPherson-Report 1999) ergänzt werden. Dabei zeigt sich, dass eine einfache Übertragung der Analysen der Critical Race Theory hier ebenso wenig möglich ist wie bei der rechtlichen Regulierung von Migration. Die Kritik an mehrheitlich weiß besetzten Geschworenengerichten, die mehrheitlich Schwarze Angeklagte verurteilen (Haney-López 2000), trifft auf deutsche Verhältnisse so nicht zu. Erstens gibt es im kontinentalen Rechtssystem keine Geschworenengerichte, zweitens hat die Geschichte der Kriminalisierung Schwarzer in den USA (rassistische Segregation seit der Sklaverei, postfordistische Armutsproduktion und War on Drugs) in Europa keine Entsprechung. Drittens besitzen die meisten (nicht alle) der rassistisch verurteilten Personen die US-Staatsbürgerschaft und sprechen Englisch.

In Deutschland erfolgt die Kriminalisierung hingegen viel stärker über die Kriminalisierung von Migration allgemein, was den hohen Anteil von Gefangenen aus dem Nahen Osten und afrikanischen Staaten erklärt. Ein noch größerer Anteil von Inhaftierten sind Migrant:innen, die als Arbeitsmigrant:innen im Niedriglohnsektor nach Deutschland kommen und die im Zusammenhang mit Armutskriminalität ins Visier polizeilicher Maßnahmen und strafrechtlicher Verfolgung geraten. Dabei handelt es sich mehrheitlich um Gruppen, die nach den Kategorien der angloamerikanischen Rassismusforschung als „weiß“ gelten, z.B.  „Gefangene aus der Türkei und Polen, aber auch aus südosteuropäischen Ländern wie Rumänien oder Bulgarien“, und es handelt sich um Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die zudem die Sprache des Rechtssystems – Deutsch – nicht gut beherrschen. Diskriminierungsursachen und -risiken sind also andere.

Der Rechtswissenschaftler und Jurist Ronen Steinke hat in seinem Buch „Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich“ aufgezeigt, dass das deutsche Strafrechtssystem ein System der Klassenjustiz ist, weil die Strafjustiz strukturell diejenigen begünstigt, die finanziell bessergestellt sind. Strukturell bedeutet nicht nur, dass arme Menschen in der Regel ohne anwaltliche Vertretung bleiben, sondern auch, dass es spezifische Armutsdelikte, wie Fahren ohne Fahrschein oder „Betteln“ gibt, dass solche Armutsdelikte härter bestraft werden als z.B. Wirtschaftskriminalität, dass sich Armut negativ auf Fragen der Glaubwürdigkeit und der Prognose und damit auf das Strafmaß und die Haftdauer auswirkt und dass schließlich das Institut der Ersatzfreiheitsstrafe arme Menschen ins Gefängnis schickt, weil sie Geldstrafen nicht bezahlen können. Steinke kommt auch zu dem Ergebnis, dass Menschen mit Migrationsgeschichte überproportional häufig von systemischer Ungerechtigkeit betroffen sind. An welchen Stellen und wie genau Rassismus wirkt, war nicht Teil seiner Untersuchung, eine solche Analyse steht noch aus. 

Insofern ist die rechtssoziologische Forschung aufgefordert zu erheben, welchen Anteil migrationsbezogene Delikte an den Verurteilungen haben. Darüber hinaus wäre zu untersuchen, welche Rolle explizite und implizite rassistische Vorannahmen bei juristischen Entscheidungen darüber spielen, ob ein Strafverfahren eröffnet bzw. ob und wie verurteilt wird. Diesen Weg hat die Organisation „Justice Collective“ eingeschlagen, die anhand von Prozessbeobachtungen bei sogenannten „Massendelikten“, wie Körperverletzung und Bagatelldiebstahl, die Bestrafungspraxis gegenüber rassifizierten Personen untersuchen will. Auch hier sollen es spezifische Rassifizierungspraktiken und rassistische Wissensbestände in den Blick genommen werden.

Plakataktion von Hans Haacke „Wir (alle) sind das Volk“ am Bauzaun in Berlin. Der Textteil “all are” ist durch einen Anti-Masken-Sticker des Online-Senders “AUF1” überklebt, welcher in Österreich während der Corona-Pandemie gegründet wurde und zur rechtsextremen Szene gezählt wird.

Die Kultur der Anderen in der deutschen Justiz

Es gibt empirische Hinweise darauf, dass Antiziganismus und Antislawismus dabei eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Eine Kurzstudie des DeZIm, die untersucht, wie strafrechtliche Fälle und Personen in juristischen Lehrbüchern dargestellt werden, kommt zu dem Ergebnis, dass bei einigen Fallarten, insbesondere Diebstahl, stereotype Darstellungen vor allem von Personen aus Osteuropa überrepräsentiert sind. Eine Kleine Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus aus dem Jahr 2019 wiederum ergab, dass im Berliner Polizeilichen Informationssystem POLKIS unter den sogenannten Phänotypenkategorien „osteuropäisch“, „südeuropäisch“ und „südosteuropäisch“ überproportional viele Einträge zu finden sind.  Eine Studie der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte zu „Antiziganismus in der Berliner Justiz“ kommt zu dem Befund, dass sich in den Gerichtsentscheidungen „essentialisierende Anmerkungen, diskreditierende Unterstellungen sowie antiziganistische Stereotype und Stigmatisierungen finden“. So attestierte das Amtsgericht Tiergarten (AG Tiergarten, 30.08.2017 – 261 Js 1585/17) einer 18-jährigen rumänischen Staatsbürgerin, die wegen des Diebstahls von sieben Orangen von einem Marktstand verurteilt worden war, eine ungünstige Sozialprognose, da ihre Lebensverhältnisse „den Traditionen ihrer Volksgruppe“, entsprächen, sie „nach Roma-Sitte verheiratet“ sei und ihre fehlende Berufsausbildung Ausdruck der „traditionellen Lebensvorstellungen ihrer Volksgruppe“ sei.

Die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen dessen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung u.a. wegen der „Einbindung des Beschwerdeführers in die Gruppe der Russlanddeutschen als prognostisch ungünstigem Faktor“ abgelehnt worden war, wurde vom Bundesverfassungsgericht, mit der Begründung zurückgewiesen, dass „(d)ies (…) auf tatsächlichen Erfahrungen“ beruht (vgl. Dolde, ZfStrVo 2002, S. 146 ff.) und „keine Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG“ enthält  (BVerfG v. 02.04.2003 – 2 BvR 424/03; ausführliche Kritik bei Liebscher 2021: 413f.). Der von den Richtern zitierte Aufsatz von Gabriele Dolde, der langjährigen Leiterin des Kriminologischen Dienstes in Baden-Württemberg, gibt einen Einblick in ein offen antislawistisches Weltbild. Unter der Überschrift „Spätaussiedler – ‚Russlanddeutsche‘ ein Integrationsproblem“ zeichnet der Beitrag das Bild des „homo sovjeticus“ (Dolde 2002: 148) und der „russischen Seele“ (ebd. 150). Stereotype Darstellungen, Essentialisierungen und Homogenisierungen Russlanddeutscher Aussiedler sind in der Kriminalistik tradiert und werden bislang kaum hinterfragt. Als Ursachen für die Straffälligkeit junger männlicher postsowjetischer Migranten werden vor allem Defizite der Herkunftsgesellschaft und der Jugendlichen selbst genannt. Ihre „fremde Mentalität“ resultiere daraus, dass sie „von den in Westeuropa seit der Französischen Revolution tradierten Werten und Entwicklungen weitgehend abgeschnitten waren“ (ebd. 147). Die deutsche Gesellschaft, die diese Werte im Nationalsozialismus explizit bekämpfte, stellt Dolde dagegen pauschal als respektvoll, tolerant und kritikfähig dar.

Wert- und kulturbezogene Essentialisierungen fanden auch Lena Foljanty und Ulrike Lembke in ihrer Untersuchung der „Ehrenmord“-Rechtsprechung deutscher Gerichte. Im Vergleich mit der strafgerichtlichen Beurteilung von Trennungstötungen durch deutsche Männer decken sie eine sexistisch-rassistische Entscheidungspraxis auf, die deutsche Täter entschuldigt und insbesondere süd- und osteuropäische sowie türkische und kurdische Täter kulturalisiert: „Das Verständnis der Gerichte für den verlassenen Mann endete nämlich abrupt, wenn es sich nicht um einen weißen deutschen Täter handelte. War der Täter `im Osten der Türkei geboren` oder `von kurdischer Volkszugehörigkeit`, wurde sein Motivbündel nicht mehr als vulnerabler emotionaler Zustand verstanden, sondern als verachtenswertes `Besitzdenken` und illegitimer privater Herrschaftsanspruch.“ Zudem wurde immer wieder die `muslimische` oder `jezidische` Religion der Täter genannt, obwohl diese für die rechtliche Bewertung letztlich gar nicht relevant war, sondern ihre `sozialkulturelle Prägung` durch ‚traditionell-patriarchalische‘ Strukturen oder Wertvorstellungen eines ‚fremden Kulturkreises‘ oder einer ‚Volksgruppe‘“ fasst Lembke die Ergebnisse der Studie zusammen.

Mehr kritische rechtswissenschaftliche Aufmerksamkeit verdient auch die Konstruktion und Verfolgung sogenannter Clankriminalität. In der Rechtsprechung taucht der Begriff bisher vor allem im Zusammenhang mit migrationsrechtlichen Entscheidungen auf, etwa zu Clans in Somalia, in Afghanistan oder im Kosovo.  Auch hier ruft der Verwendungszusammenhang Bilder archaischer Gesellschaften hervor. In der kriminalistischen Fachliteratur häufen sich seit 2019 Beiträge zur sogenannten Clankriminalität, in denen es etwa heißt: „Unter Clans werden kriminell agierende, ethnisch geschlossene Familienverbände meist arabischer Herkunft verstanden“, in der polizeilichen Praxis „türkisch-arabischstämmige Großfamilien“ und „arabische Großfamilien mit vermeintlich libanesischen Wurzeln“ (LKA NRW 2018). Als Reaktion auf die Kritik an diesen Definitionen wurde 2021 in den polizeilichen Gremien eine bundesweit abgestimmte Definition von Clankriminalität  entwickelt. Die Definition ist zweigeteilt:

„Ein Clan ist eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames Abstammungsverständnis ihrer Angehörigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgeprägtes Zugehörigkeitsgefühl und ein gemeinsames Normen- und Werteverständnis aus.“

„Clankriminalität umfasst das delinquente Verhalten von Clanangehörigen. Die Clanzugehörigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen Normen und Werte über die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt werden können.“

Ausdrückliche Bezüge zu rassischen oder ethnischen Kategorien fehlen. Es dominieren kulturell-wertebasierte Komponenten. Entsprechend heißt es in einem Fachbeitrag aus dem BKA, es gebe inzwischen „ein stigmatisierungsfreies Begriffsverständnis“ (Weber/Wanner 2023: 83). In der polizeilichen Kontrollpraxis stehen freilich weiter Shisha-Bars und migrantisches Gewerbe nach wie vor im Fokus polizeilicher und gewerberechtlicher Kontrollen. Auch im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen gegen die Opfer des NSU-Terrors war von „Verhaltensweisen außerhalb des hiesigen Normen- und Wertesystems“ die Rede, was den UN-Antirassismusausschuss CERD veranlasste, gegenüber der Bundesregierung seine Besorgnis darüber auszudrücken, „dass der Vertragsstaat weiterhin seine systemischen Mängel bei der Feststellung von und der Auseinandersetzung mit rassistischen Beweggründen für derartige Handlungen nicht anerkennt, was einen institutionellen Rassismus verbergen könnte“ (CERD/C/DEU/CO/19-22, Nr. 10). Die Bundesregierung wies diesen Hinweis als „undifferenzierte Sichtweise“ zurück.

Ganz im Sinne der Definition des institutionellen Rassismus von Robert Miles werden hier explizit rassistische Diskurse so verändert, dass der unmittelbar rassistische Inhalt verschwindet, die ursprüngliche Bedeutung aber auf andere Wörter übertragen wird. Die Genealogie dieser Diskursverschiebungen und Konstruktionen des Anderen in der deutschen Justiz auch rechtshistorisch nachzuzeichnen, ist eine weitere wichtige Aufgabe interdisziplinärer Rechts- und Rassismusforschung; es ist davon auszugehen, dass die Kontinuitätslinien rassistischen Wissens über Roma, Slawen, Türken und Araber über den Nationalsozialismus hinaus bis in die Weimarer Zeit und das Deutsche Kaiserreich zurückreichen (vgl. am Beispiel des Antiziganismus Liebscher 2020: 530f.).

Die Topoi „Mentalität“, „Werte“, „Traditionen“ sind in allen hier referierten Fällen solche des kulturalistischen Rassismus, sie knüpfen nicht an race im Sinne von color, sondern an culture an, wobei culture als Normen- und Wertesystem verstanden wird und mit dem als aufgeklärt, neutral, objektiv und gerecht erscheinenden deutschen Rechtssystem quasi amalgamiert. Dies erschwert die Benennung rassistischer Handlungen und Wirkungen in diesem Rechtssystem ungleich mehr, wie auch der abschließende Blick auf Gerichtsverfahren zur Verurteilung rassistischer Gewalt zeigt.

Plakataktion von Hans Haacke „Wir (alle) sind das Volk“ am Bauzaun in Berlin. Der Textteil “(all)” ist durchgestrichen und mit “Whites” überschrieben worden. “Whites” ist danach mit hell-blauer Farbe durchgestrichen worden.

Rassismus vor Gericht: Island of Empowerment oder gefährlicher Ort?Aufgabe der Strafjustiz ist es auch, rassistisch motivierte Straftaten zu erkennen, ihre wirksame Verfolgung zu unterstützen und einen angemessenen Umgang mit den Opfern solcher Straftaten zu fördern. Liegen Anhaltspunkte für „rassistische, antisemitische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe“ vor, sind diese bereits bei den Ermittlungen zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren sowie aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Nach § 46 Abs. 2 StGB sind solche Beweggründe auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die ausdrückliche Aufnahme von „rassistischen Beweggründen“ in den Katalog der Strafzumessungsgrundsätze erfolgte erst 2015 auf Empfehlung des Bundestagsuntersuchungsausschusses zum NSU-Komplex, „antisemitische Beweggründe“ wurden 2021 als Reaktion auf den Anschlag auf die Synagoge in Halle hinzugefügt. Im Strafrecht geht es zentral um die Beurteilung von Motiven, Schuld, Verurteilung zu Strafe und Resozialisierung der Täter:innen durch den Staat, die Betroffenen spielen im Verfahren nicht als aktive Kläger:innen, sondern nur als Zeug:innen oder bei schwerwiegenden Taten als Nebenkläger:innen eine Rolle. Als Opfer rassistischer Taten sind sie besonders schutzbedürftig, woraus sich besondere Verpflichtungen für die Strafjustiz ergeben. Anhörungen, Befragungen und Gegenüberstellungen müssen mit der nötigen Sensibilität für die Würde der Betroffenen durchgeführt werden. Richter:innen sollen eingreifen, wenn im Verfahren diskriminierende Äußerungen von weisungsabhängigem Justizpersonal oder von den Verfahrensbeteiligten geäußert werden. In der Praxis fehlt es Richter:innen vielfach an Wissen und Kompetenz im Umgang mit rassistischen Taten und den davon betroffenen Menschen.Dafür gibt es Gründe: Hinter den Normen, die vor Diskriminierung schützen sollen, steht eine typischerweise bürgerlich, christlich sozialisierte Rechtswissenschaft und Justiz ohne eigene oder familiäre Rassismuserfahrungen, wobei die mangelnde Diversität in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis auch ein Ergebnis diskriminierender Prozesse ist (vgl. Grünberger u.a. 2021). Zudem ist die Auseinandersetzung mit Rassismus bislang kein verpflichtender Teil der juristischen Aus- und Fortbildung (seit 2022 ist die Auseinandersetzung mit dem Recht des Nationalsozialismus Pflichtstoff für die juristische Staatsprüfung, aktuelle Formen von Rassismus und Antisemitismus wurden bei der Reform nicht explizit aufgenommen). Eine gute Ausbildung muss Jurist:innen aber auch dazu befähigen, die eigene Positionierung und den eigenen Erfahrungshorizont zu reflektieren sowie interdisziplinäres Wissen über die Wirkungsweisen und Folgen von Rassismus zu erwerben. Allzu oft wird in juristischen Verfahren die eigene subjektive Erfahrungswelt als objektive Norm gesetzt (vgl. Liebscher/Remus/Bartel 2014; González Hauck 2022a). Hinzu kommt das Dilemma der Differenz: Menschen als Angehörigen diskriminierter Gruppen Rechte zuzusprechen, bedeutet nicht nur Schutz oder Förderung, sondern verfestigt auch das Bild von Schwäche und besonderer Hilfsbedürftigkeit (Holzleithner 2008: 253). Im Gerichtsverfahren kann dies dazu führen, dass Betroffene, die als selbstbewusste Nebenkläger:innen aus dieser Rolle ausbrechen, als weniger glaubwürdig gelten oder ihnen eine Mitschuld zugeschrieben wird.Deutlich wurde dies zuletzt in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Angeklagt waren vier Männer und zwei Frauen, die gemeinschaftlich eine zur Tatzeit 17-jährige Frau körperlich angegriffen und rassistisch beleidigt hatten, weil diese sie aufgefordert hatte, in der Straßenbahn eine Maske zu tragen. Recherchen von Journalist:innen ergaben, dass einige der Angeklagten der rechten Kneipenszene aus dem Umfeld von Nazi-Fußball-Hooligans angehören. Der Fall hatte Aufmerksamkeit erregt, weil die Polizei zunächst kolportiert hatte, das Opfer habe keine Maske getragen. Mit einem Instagram-Video aus dem Krankenhaus widersprach die junge Frau dieser Darstellung und schilderte die rassistische Motivation und den Tathergang. Seitdem ist sie auf Instagram aktiv und wurde im Prozess, in dem sie als Nebenklägerin auftrat, unter anderem von der Initiative „Schaut nicht weg“ unterstützt. Während der Staatsanwalt in seinem Plädoyer die rassistische Motivation der Tat klar benannte und verurteilte, wies die Richterin Rassismus zurück. So wertete sie die Äußerung „Geh dahin, wo du herkommst“ nicht als rassistisch und fragte die Betroffene mehrfach nach dem Grund für die rassistischen Beschimpfungen: „Sie sehen aber nicht ausländisch aus“. Bei der Urteilsverkündung sprach sie der Nebenklägerin trotz der von ihr mehrfach geäußerten psychischen Folgen ab, erheblich verletzt worden zu sein – obwohl diese mit schweren Prellungen im Krankenhaus lag: „Das ist etwas anderes, als mit einem Baseballschläger geschlagen zu werden.“ Zu Beginn und während der Urteilsverkündung stellte die Richterin mehrfach klar, dass „wir hier in einem Rechtsstaat leben“ und im Gegensatz zu „Diktaturen“ „bei uns jeder das Recht auf einen fairen Prozess“ habe. Es bedarf keiner psychologischen Ausbildung, um die rassistische Projektion auf die unzivilisierten Anderen, die in Gestalt der Nebenklägerin und zahlreicher migrantischer Prozessbeobachter:innen vor ihr saßen, zu erkennen; das Mantra der gerechten und neutralen deutschen Norm- und Werteordnung diente der Richterin offensichtlich dazu, ihr eigenes rassismusblindes Urteil abzusichern. Sie fand keine Worte des Mitgefühls oder des Empowerments für eine junge Frau, die Zivilcourage gezeigt hatte und daraufhin von sechs Erwachsenen rassistisch gedemütigt und körperlich verletzt wurde.The legal system is not a safe place for people of color, but a site where hurt can be experienced”, erklärte die Juristin Iyiola Solanke in ihrem Artikel “Where are the Black Lawyers in Germany?”, einem der ersten Texte, der sich mit institutionellem Rassismus und Rassismuserfahrungen im deutschen Rechtssystem auseinandersetzte (Solanke 2006). Während im US-amerikanischen Kontext im Rahmen der Civil Rights-Bewegung und der Critical Race Theory Gerichtsverfahren auch als empowernde Erfahrungen beschrieben werden – Patricia Williams spricht von “islands of empowerment” – ist die Gefahr für Betroffene von Rassismus, vor deutschen Gerichten entmutigt, verletzt und retraumatisiert zu werden, ungleich größer.Die Nebenklägerin im oben genannten Verfahren, seit Geburt deutsche Staatsbürgerin, sagte nach dem Urteil: „Vor dem Vorfall habe ich mich in Deutschland immer sehr sicher gefühlt. Ich habe mich wohl gefühlt, mich deutsch gefühlt. Jetzt, nach diesem ganzen Prozess und dem, was mir passiert ist, muss ich jetzt erst mal mit mir selbst ausmachen: Was bin ich überhaupt? Bin ich Deutsch oder nicht?“ Die rassistische Spaltung in Zugehörige und Nicht-Zugehörige, das zeigt auch dieses Beispiel, erfolgt in Deutschland anhand von nationalen und migrationsbezogenen Kategorisierungen und Zuschreibungen. Justiz und Rechtswissenschaft müssen sich dieser Realität des Rassismus stellen, sonst bleibt das Recht ein gefährlicher Ort für die von Rassismus Betroffenen.

Literatur

Holzleithner, Elisabeth (2008): Emanzipation durch Recht? In: Kritische Justiz 41 (3), S. 250-256.

Lorde, Audre (2007): Sister Outsider: Essays and Speeches, Berkeley 2007, Erstausgabe 1984.

Liebscher, Doris (2021): Rasse im Recht-Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie. Berlin: Suhrkamp.

Dies. (2020): Clans statt Rassen – Modernisierungen des Rassismus als. Herausforderungen für das Recht. In: Kritische Justiz, 53 (4), S. 529-542.

Solanke, Iyiola (2005): Where Are the Black Lawyers in Germany? In: Eggers, Maisha u.a. (Hrsg.): Mythen, Masken und Subjekte. Münster: Unrast, S. 179-188.

Tabbara, Tarik (2021): Von der Gleichbehandlung der „Rassen“ zum Verbot rassistischer Diskriminierung. In: Der Staat 60 (4), S. 577-607.

Weber/Wanner (2023): Zum polizeilichen Begriffsverständnis “Clankriminalität” aus Sicht des BKA. In: Die Polizei 3/2023, S. 81-83.

Williams, Patricia (1991): The Alchemy of Race and Rights, Cambridge.

Doris Liebscher ist kritische Juristin an der Schnittstelle von Wissenschaft und Praxis; ihre Arbeitsschwerpunkte sind Antidiskriminierungsrecht, Recht und Rassismus/Antisemitismus, feministische Rechtswissenschaft und Zugang zu Recht. Von 2012-2020 forschte und lehrte sie an der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte. Seit 2020 leitet sie die Ombudsstelle für das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz bei der Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung Berlin (LADS). 2021 erschien ihr Buch „Rasse im Recht. Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie“ im Suhrkamp Verlag.