{"id":10867,"date":"2023-05-09T07:00:55","date_gmt":"2023-05-09T05:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/boasblogs.org\/?post_type=undoingraceandracism&#038;p=10867"},"modified":"2023-05-10T18:54:59","modified_gmt":"2023-05-10T16:54:59","slug":"doing-critical-racism-theory-im-deutschen-recht","status":"publish","type":"undoingraceandracism","link":"https:\/\/boasblogs.org\/de\/undoingraceandracism\/doing-critical-racism-theory-im-deutschen-recht\/","title":{"rendered":"Doing Critical Racism Theory im deutschen Recht."},"content":{"rendered":"\n<style>\n\t.dkpdf-download-icon { height: 1.5rem; }\n<\/style>\n\n\n\n\t<div class=\"dkpdf-button-container\" style=\" text-align:right \">\n\n\t\t<a class=\"dkpdf-button\" href=\"\/de\/wp-json\/wp\/v2\/undoingraceandracism\/10867?pdf=10867\" target=\"_blank\">\n\t\t\t<img src='\/wp-content\/themes\/boasblogs\/dkpdf\/download_red.svg' class=dkpdf-download-icon'\/>\n\t\t<\/a>\n\t\n\t\t<!-- <a class=\"dkpdf-button\" href=\"\/de\/wp-json\/wp\/v2\/undoingraceandracism\/10867?pdf=10867\" target=\"_blank\"><span class=\"dkpdf-button-icon\"><i class=\"fa fa-file-pdf-o\"><\/i><\/span> Download PDF<\/a> &rarr; -->\n\n\t<\/div>\n\n<p><b>Ambivalentes Recht und spezifische Rechtsr\u00e4ume<\/b><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Rassifizierte Statuspositionen (Rasse\/Ethnizit\u00e4t) und damit verbundene Hierarchisierungen (Rassismen) werden hergestellt und aufrechterhalten, in Frage gestellt, bek\u00e4mpft und rekonfiguriert \u2013 und das Recht spielt dabei eine ambivalente Rolle. Als rassistisches Recht war und ist es an der Etablierung rassischer und ethnischer Kategorien ebenso beteiligt wie an der Legitimierung rassistischer Diskriminierung und Gewalt unter Berufung auf ebendiese Kategorisierungen (vgl. Liebscher 2021: 150ff.). Das Recht ist im b\u00fcrgerlichen Verfassungsstaat das zentrale, demokratisch legitimierte und durch Legislative und Jurisprudenz institutionalisierte Mittel zur Sicherung des Gesellschaftsvertrages. Es kann zudem durch das staatliche Gewaltmonopol durchgesetzt werden, was seine Wirkungsmacht noch unterstreicht. Gerade deshalb sind rechtliche Gebote und Anspr\u00fcche auch wichtige Machtmittel der Intervention gegen Diskriminierung und Gewalt, f\u00fcr politische Emanzipation und gesellschaftliche Transformation, sei es als Menschenrechtspakt, Straftatbestand oder Antidiskriminierungsgesetz.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Angesichts dieser Ambivalenz begegnen feministische und antirassistische Jurist:innen dem Recht \u201emit einer geh\u00f6rigen Portion Skepsis, ob man sich damit tats\u00e4chlich einen brauchbaren Verb\u00fcndeten verschafft\u201c (Holzleithner 2008: 250). Audre Lordes ber\u00fchmte Worte \u201eFor the master\u2019s tools will never dismantle the master\u2019s house\u201c (Lorde 2007: 112) k\u00f6nnen in Bezug auf das Recht so gelesen werden, dass Sexismus und Rassismus nicht durch eine Institution abgeschafft werden k\u00f6nnen, deren Regeln und Wissensbest\u00e4nde selbst auf ihnen beruhen.<\/span><\/p>\n<figure><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-10874\" src=\"https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_002-690x920.jpeg\" alt=\"\" width=\"690\" height=\"920\" srcset=\"https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_002-690x920.jpeg 690w, https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_002-1080x1440.jpeg 1080w, https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_002-1152x1536.jpeg 1152w, https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_002.jpeg 1200w\" sizes=\"auto, (max-width: 690px) 100vw, 690px\" \/><figcaption>\n<p style=\"font-size: 80%; line-height: 125%;\"><em>Plakataktion von Hans Haacke \u201eWir (alle) sind das Volk\u201c am Bauzaun in Berlin. Unter dem Textteil \u201cALLE\u201d befindet sich ein \u201ckein mensch ist illegal\u201d-Aufkleber, der in der Mitte zerrissen ist.<\/em><\/p>\n<\/figcaption><\/figure>\n<p>Demgegen\u00fcber beschreibt die schwarze Juraprofessorin Patricia Williams in ihrem Buch \u201eThe Alchemy of Race and Rights\u201c mit Blick auf die schwarze feministische Emanzipation in den USA: \u201eTo say that blacks never fully believed in rights is true; yet it is also true that blacks believed in them so much and so hard that we gave them life where there was none before [&#8230;].\u201d (Williams 1991: 163). Dieser positive antirassistische Bezug auf das Recht hat rechtshistorische Gr\u00fcnde. F\u00fcr die B\u00fcrgerrechtsbewegung war das Recht ein zentrales Mittel zur \u00dcberwindung der Rassentrennung. Die ber\u00fchmte, von der NAACP erstrittene Entscheidung des Supreme Court Brown gegen Board of Education beendete 1954 &#8211; zumindest formaljuristisch &#8211; die Rassentrennung in Schulen; in Loving gegen Virginia entschied der Gerichtshof 1967, dass die one-drop-rule ebenso wie das Verbot von Ehen zwischen Schwarzen und Wei\u00dfen gegen die Equal Protection Clause verstie\u00df.\u00a0 Zum Zeitpunkt der Entscheidung gab es noch in 16 US-Bundesstaaten Eheverbote. Diese Gleichzeitigkeit verkn\u00fcpfte die Bedeutung von <i>race<\/i> untrennbar mit den juristischen K\u00e4mpfen gegen rassistische Gesetzgebung. Affirmative Bez\u00fcge auf <i>race<\/i>, wie die Erfassung in Volksz\u00e4hlungen zur Erhebung von Gleichstellungsdaten und darauf aufbauende affirmative action-Programme in Wirtschaft und Bildung sowie eine identit\u00e4tspolitische Aneignung des Begriffs <i>race<\/i>, sind daher im anglophonen Raum wesentlich weiterverbreitet als in Kontinentaleuropa. Zudem sind sozialkonstruktivistische und rassismuskritische Ans\u00e4tze wie die Critical Race Theory in den Kultur-, Sozial- und Rechtswissenschaften st\u00e4rker verankert und institutionalisiert.In Kontinentaleuropa verlief das Ende der Segregation nach Rassen in einer anderen Weise. Mit dem Sieg der Alliierten 1945 endete in Deutschland, in den von Deutschland besetzten Staaten und Gebieten sowie in den anderen faschistischen oder mit ihnen kollaborierenden Staaten Europas die offizielle Erfassung und Ber\u00fccksichtigung rassischer Kategorien im Recht. Eine mit Brown gegen Board of Education vergleichbare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist auch deshalb nicht ergangen, weil die deutschen Schulen nach 1945 nach dem Schulrecht der L\u00e4nder nicht mehr rassisch segregiert waren. Sie waren aber faktisch segregiert und sind es zum Teil bis heute. Das mehrgliedrige Schulsystem, in dem die Kinder von Eingewanderten lange Zeit fast automatisch in die unteren Klassen wanderten, die Idee der \u201eAusl\u00e4nderklassen\u201c, die lange Abwehr von Mehrsprachigkeit &#8211; es ist kein Zufall, dass es in Deutschland die elaborierteste Forschung zu institutioneller Diskriminierung im Bildungsbereich gibt (<a href=\"https:\/\/link.springer.com\/book\/10.1007\/978-3-531-91577-7\">Gomollka\/Radtke 2002<\/a>; <a href=\"https:\/\/www.beltz.de\/fachmedien\/paedagogik\/produkte\/details\/39485-unterscheiden-und-trennen.html\">Karakayali 2020<\/a>). Auch eine mit den USA vergleichbare Erhebung und Nutzung von Rassendaten zu Gleichstellungszwecken hat sich in den kontinentaleurop\u00e4ischen Staaten nicht durchgesetzt. Die Gerichtsentscheidungen zum Diskriminierungsverbot \u201eaus Gr\u00fcnden der Rasse\u201c in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG lassen sich an einer Hand abz\u00e4hlen (Liebscher 2021: 380ff.). Rassismuskritische Str\u00f6mungen pl\u00e4dieren weniger f\u00fcr eine Vereinnahmung von \u201eRasse\u201c als f\u00fcr eine Etablierung des Rassismusbegriffs als rechtliche Kategorie zur Analyse und Beseitigung rassistischer Diskriminierung. Schlie\u00dflich sind auch die Betroffenheiten unterschiedlich. Antislawismus, Antiziganismus und rassistische Ressentiments gegen\u00fcber Menschen aus S\u00fcdeuropa sind in die Geschichte Europas eingeschrieben und haben sich strukturell z.B. in einem segregierten Arbeitsmarkt, aber auch im Alltagsrassismus gegen\u00fcber Menschen aus Polen, den Staaten der ehemaligen Sowjetunion und des ehemaligen Jugoslawien, Rum\u00e4nien oder Bulgarien niedergeschlagen. \u201eWer den deutschen Rassismus verstehen will, darf das \u00f6stliche Europa nicht vergessen\u201c, pl\u00e4dierten j\u00fcngst <a href=\"https:\/\/geschichtedergegenwart.ch\/rassismus-gegen-weisse-fuer-eine-osterweiterung-der-deutschen-rassismusdebatte\/\">Jannis Panagiotidis und Hans Christian Petersen<\/a> und kritisierten damit eine Verengung des Rassismusbegriffs auf die Frage des Wei\u00dfseins und die damit auch einhergehende Desartikulation des Antisemitismus. Staatsangeh\u00f6rigkeit, Migrationsgeschichte, nichtdeutsche Erstsprache sind die \u201eMerkmale\u201c, um die sich rassistische Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt, dem Wohnungsmarkt und im Bildungsbereich zentral gruppieren.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Aber welche Rolle spielt das Recht dabei? Dass der Gesellschaftsvertrag und damit das Recht moderner Verfassungsstaaten \u2013 die zugleich Nationen sind, weshalb Rassismus und Antisemitismus immer im Spiel sind \u2013 in einer von post- und neokolonialen sowie staatsb\u00fcrgerlichen Ungleichheiten durchzogenen Weltgesellschaft selbst strukturell patriarchal\u00a0 (<\/span><a href=\"https:\/\/www.hup.harvard.edu\/catalog.php?isbn=9780674896468\"><span style=\"font-weight: 400;\">Mac Kinnon 1989<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">) und rassistisch (<\/span><a href=\"https:\/\/www.beck-shop.de\/mills-racial-contract\/product\/34295109?adword=google-shopping&amp;gclid=Cj0KCQjwgLOiBhC7ARIsAIeetVBF7EBRx3MZWBXEMbBBQkleYHibHnSlBJsU1zMfJYzJB9cS_Y-QyUgaAoHIEALw_wcB\"><span style=\"font-weight: 400;\">Mills 1997<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">) ist, gilt in rassismuskritischen Forschungsbez\u00fcgen wie im antirassistischen Aktivismus gemeinhin als ausgemacht. Interdisziplin\u00e4re Untersuchungen, wie genau dieses Zusammenspiel im europ\u00e4isch-supranationalen Rechtsraum und im deutschen Verfassungsraum funktioniert, sind jedoch rar.\u00a0 Beitr\u00e4ge aus der deutschen Rechtswissenschaft zu dieser Frage rekurrieren vor allem auf Beitr\u00e4ge aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum (<\/span><a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/author\/sue-gonzalez-hauck\/\"><span style=\"font-weight: 400;\">Gonz\u00e1lez Hauck 2022<\/span><\/a> <span style=\"font-weight: 400;\">unter Verweis auf <\/span><a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=3962563\"><span style=\"font-weight: 400;\">Achiume 2022<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">), eine genaue Analyse der rassistischen Grundlagen und Implikationen der rechtlichen Regulierung von Staatsangeh\u00f6rigkeit und Migration in der Europ\u00e4ischen Union und in Deutschland steht noch aus, wie Bernd Kasparek k\u00fcrzlich in diesem Blog anmerkte.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Auch in (allen) anderen Bereichen rechtlicher Regulierung, Entscheidungsfindung und Rechtsdurchsetzung steckt die Forschung zu institutionellem Rassismus im \u2013 durch supranationales EU-Recht gepr\u00e4gten \u2013 deutschen Rechtssystem noch in den Kinderschuhen. Auch das Recht gegen rassistische Diskriminierung ist hierzulande ein junges, lange vernachl\u00e4ssigtes Feld juristischer T\u00e4tigkeit; dies gilt sowohl f\u00fcr die Rechtswissenschaft als auch f\u00fcr die justizielle Praxis. W\u00e4hrend das Antidiskriminierungsrecht im angloamerikanischen Rechtsraum zentral auf antirassistische K\u00e4mpfe zur\u00fcckgeht, war es im kontinentaleurop\u00e4ischen Kontext lange und st\u00e4rker von Fragen der geschlechtsspezifischen Diskriminierung gepr\u00e4gt. Rassismuskritische Ans\u00e4tze blieben im deutschen Recht lange Zeit die Ausnahme, oft tauchten sie zun\u00e4chst abseits des juristischen Mainstreams auf (Solanke 2006).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Eine rassismuskritische Rechtswissenschaft ist aber erfreulicherweise im Entstehen begriffen. Mit den politischen und parlamentarischen Debatten um die Ersetzung des Rassebegriffs in Art. 3 GG (zum \u00dcberblick Liebscher 2021: 90f.) hat das Thema Rassismus auch den juristischen Mainstream erreicht (vgl. <\/span><a href=\"https:\/\/www.mohrsiebeck.com\/buch\/grundgesetz-und-rassismus-9783161617379\"><span style=\"font-weight: 400;\">Froese\/Thym 2022<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">). Hier finden sich auch Beitr\u00e4ge, die der kritischen Rassismusforschung eine ideologische Pr\u00e4gung vorwerfen und selbst rassistische Stereotype transportieren. Es ist zu begr\u00fc\u00dfen, dass sie nicht mehr unwidersprochen bleiben (Tabbara 2022: 581). Im Folgenden werde ich anhand konkreter Beispiele aus der Rechtspraxis zeigen, dass eine rassismuskritische Rechtswissenschaft in Deutschland zwar sehr von den Arbeiten der im angloamerikanischen Rechtsraum etablierten Critical Race Theory profitieren kann, dass sich deren Analysen aber nicht einfach auf den kontinentaleurop\u00e4ischen und deutschen Rechtskontext \u00fcbertragen lassen. Dies liegt zum einen an den unterschiedlichen Rechtssystemen und ihrer historischen Genese, zum anderen daran, dass Rassismen in Deutschland und Kontinentaleuropa st\u00e4rker als in den USA und Gro\u00dfbritannien durch Migrationspolitik und Staatsb\u00fcrgerschaftsregime gepr\u00e4gt sind.<\/span><\/p>\n<figure><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-10870\" src=\"https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_005-690x920.jpeg\" alt=\"\" width=\"690\" height=\"920\" srcset=\"https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_005-690x920.jpeg 690w, https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_005-1080x1440.jpeg 1080w, https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_005-1152x1536.jpeg 1152w, https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_005.jpeg 1200w\" sizes=\"auto, (max-width: 690px) 100vw, 690px\" \/><figcaption>\n<p style=\"font-size: 80%; line-height: 125%;\"><em>Plakataktion von Hans Haacke \u201eWir (alle) sind das Volk\u201c am Bauzaun in Berlin. Der Textteil \u201cALLE\u201d ist zun\u00e4chst durchgestrichen, dann handschriftlich mit \u201cALLE\u201d erneut \u00fcberschrieben und schlie\u00dflich mit zwei Ausrufezeichen erg\u00e4nzt worden (hinter dem \u00fcberschriebenen \u201cALLE\u201d und hinter dem Satz \u201cWIR (ALLE) SIND DAS VOLK\u201d).<\/em><\/p>\n<\/figcaption><\/figure>\n<p><b>The New Jim Crow und die Kriminalisierung von Migration<\/b><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Diskussion \u00fcber \u201eThe New Jim Crow\u201c (<\/span><a href=\"https:\/\/newjimcrow.com\/\"><span style=\"font-weight: 400;\">Alexander 2010<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">; kritisch <\/span><a href=\"https:\/\/catalyst-journal.com\/2017\/11\/panthers-cant-save-us-cedric-johnson\"><span style=\"font-weight: 400;\">Johnson 2017<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">) \u2013 der Masseninhaftierung Schwarzer US-Amerikaner:innen unter dem Deckmantel der Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung \u2013 ist ein Schwerpunkt der Critical Race Theory, ebenso wie die Analyse der rassistischen Pr\u00e4gung rechtlicher Eigentumskategorien und der Anerkennung als b\u00fcrgerliche (Rechts-)Subjekte (Harris 1993). Beide Ph\u00e4nomene haben ihren Ursprung in der in Nordamerika \u00fcber mehrere Jahrhunderte praktizierten Sklaverei (1619-1865) und der auch nach deren Abschaffung fortgesetzten rassistischen Segregation, dem sogenannten Jim-Crow-System (1865-1965). Durch die auch rechtlich abgesicherte one-drop-rule wurden Schwarze Menschen einer genealogischen Abstammungslinie als \u201enegro\u201c oder \u201ecolored\u201c kategorisiert. Biologische Abstammung und erkennbare k\u00f6rperliche Merkmale wie die Hautfarbe werden daher insbesondere in den USA als konstitutiv f\u00fcr <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">race<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> verstanden. Auf die Rassentrennung in den S\u00fcdstaaten folgte die Ghettoisierung in den Industriest\u00e4dten der Nordstaaten (1915-1968) und schlie\u00dflich die \u00fcberproportionale Inhaftierung schwarzer M\u00e4nner, die dazu f\u00fchrte, dass \u201eschwarz\u201c mit \u201ekriminell\u201c in Verbindung gesetzt wurde. Diese ph\u00e4notypische Codierung wirkte \u00f6konomisch, sozial und kulturell nachhaltig klassenbildend, stratifiziert die Gesellschaft bis heute mit. Sie dominiert zugleich die rechtspolitischen Diskurse in den USA.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Eine vergleichbare rassismuskritische Erforschung der deutschen Strafjustiz konnte sich bislang nicht etablieren. Das liegt nicht nur daran, dass rassismusbezogene Antidiskriminierungsdaten in Deutschland nicht erfasst werden (vgl. <\/span><a href=\"https:\/\/rat-fuer-migration.de\/2022\/12\/07\/anstelle-des-migrationshintergrundes-eingewanderte-erfassen-und-fuer-das-rassistische-diskriminierungsrisiko-selbstbezeichnungen-und-selbstwahrgenommene-fremdzuschreibung\/\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rat f\u00fcr Migration 2022<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">) und auf Daten zu Staatsangeh\u00f6rigkeit zur\u00fcckgegriffen wird. Doch auch ohne differenzierte Daten zu Migrationsgeschichte und Rassismusbetroffenheit von Inhaftierten ist die Datenlage alarmierend: der <\/span><a href=\"https:\/\/www.berliner-zeitung.de\/mensch-metropole\/berlin-auslaenderanteil-ist-in-den-gefaengnissen-stark-gestiegen-li.1521\"><span style=\"font-weight: 400;\">Ausl\u00e4nderanteil in deutschen Gef\u00e4ngnissen<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\"> steigt stetig und \u00fcberproportional zum Anteil nicht-deutscher Staatsangeh\u00f6riger an der Gesamtbev\u00f6lkerung. F\u00fcr eine Analyse der Ursachen und Wirkungen dieser Ungleichheit k\u00f6nnen die Arbeiten der Critical Race Theory zum institutionellen Rassismus im Justizsystem herangezogen werden (<\/span><a href=\"https:\/\/openyls.law.yale.edu\/handle\/20.500.13051\/9264\"><span style=\"font-weight: 400;\">Haney-L\u00f3pez 2000<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\"> zeigt anhand der Besetzung von Geschworenengerichten, wie das vermeintlich neutrale Handeln in habitualisierten typologisierten Routinen rassistische Stratifizierungen st\u00fctzt). Doch diese m\u00fcssen mit Erkenntnissen der europ\u00e4ischen und deutschen Rassismusforschung, insbesondere zum institutionellen Rassismus (etwa Miles 1991 oder auch der MacPherson-Report 1999) erg\u00e4nzt werden. Dabei zeigt sich, dass eine einfache \u00dcbertragung der Analysen der Critical Race Theory hier ebenso wenig m\u00f6glich ist wie bei der rechtlichen Regulierung von Migration. Die Kritik an mehrheitlich wei\u00df besetzten Geschworenengerichten, die mehrheitlich Schwarze Angeklagte verurteilen (Haney-L\u00f3pez 2000), trifft auf deutsche Verh\u00e4ltnisse so nicht zu. Erstens gibt es im kontinentalen Rechtssystem keine Geschworenengerichte, zweitens hat die Geschichte der Kriminalisierung Schwarzer in den USA (rassistische Segregation seit der Sklaverei, postfordistische Armutsproduktion und War on Drugs) in Europa keine Entsprechung. Drittens besitzen die meisten (nicht alle) der rassistisch verurteilten Personen die US-Staatsb\u00fcrgerschaft und sprechen Englisch.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">In Deutschland erfolgt die Kriminalisierung hingegen viel st\u00e4rker \u00fcber die Kriminalisierung von Migration allgemein, was den <\/span><a href=\"https:\/\/www.berliner-zeitung.de\/mensch-metropole\/berlin-auslaenderanteil-ist-in-den-gefaengnissen-stark-gestiegen-li.1521\"><span style=\"font-weight: 400;\">hohen Anteil von Gefangenen aus dem Nahen Osten und afrikanischen Staaten<\/span><\/a> <span style=\"font-weight: 400;\">erkl\u00e4rt. Ein noch gr\u00f6\u00dferer Anteil von Inhaftierten sind Migrant:innen, die als Arbeitsmigrant:innen im Niedriglohnsektor nach Deutschland kommen und die im Zusammenhang mit Armutskriminalit\u00e4t ins Visier polizeilicher Ma\u00dfnahmen und strafrechtlicher Verfolgung geraten. Dabei handelt es sich mehrheitlich um Gruppen, die nach den Kategorien der angloamerikanischen Rassismusforschung als \u201ewei\u00df\u201c gelten, z.B.\u00a0 <\/span><a href=\"https:\/\/www.berliner-zeitung.de\/mensch-metropole\/berlin-auslaenderanteil-ist-in-den-gefaengnissen-stark-gestiegen-li.1521\"><span style=\"font-weight: 400;\">\u201eGefangene aus der T\u00fcrkei und Polen, aber auch aus s\u00fcdosteurop\u00e4ischen L\u00e4ndern wie Rum\u00e4nien oder Bulgarien\u201c<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">,<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"> und es handelt sich um Menschen, die nicht die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen und die zudem die Sprache des Rechtssystems \u2013 Deutsch \u2013 nicht gut beherrschen. Diskriminierungsursachen und -risiken sind also andere.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Rechtswissenschaftler und Jurist Ronen Steinke hat in seinem Buch <\/span><a href=\"https:\/\/www.piper.de\/buecher\/vor-dem-gesetz-sind-nicht-alle-gleich-isbn-978-3-8270-1415-3\"><span style=\"font-weight: 400;\">\u201eVor dem Gesetz sind nicht alle gleich\u201c<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\"> aufgezeigt, dass das deutsche Strafrechtssystem ein System der Klassenjustiz ist, weil die Strafjustiz strukturell diejenigen beg\u00fcnstigt, die finanziell bessergestellt sind. Strukturell bedeutet nicht nur, dass arme Menschen in der Regel ohne anwaltliche Vertretung bleiben, sondern auch, dass es spezifische Armutsdelikte, wie Fahren ohne Fahrschein oder \u201eBetteln\u201c gibt, dass solche Armutsdelikte h\u00e4rter bestraft werden als z.B. Wirtschaftskriminalit\u00e4t, dass sich Armut negativ auf Fragen der Glaubw\u00fcrdigkeit und der Prognose und damit auf das Strafma\u00df und die Haftdauer auswirkt und dass schlie\u00dflich das Institut der Ersatzfreiheitsstrafe arme Menschen ins Gef\u00e4ngnis schickt, weil sie Geldstrafen nicht bezahlen k\u00f6nnen. Steinke kommt auch zu dem Ergebnis, dass Menschen mit Migrationsgeschichte \u00fcberproportional h\u00e4ufig von systemischer Ungerechtigkeit betroffen sind. An welchen Stellen und wie genau Rassismus wirkt, war nicht Teil seiner Untersuchung, eine solche Analyse steht noch aus.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Insofern ist die rechtssoziologische Forschung aufgefordert zu erheben, welchen Anteil migrationsbezogene Delikte an den Verurteilungen haben. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re zu untersuchen, welche Rolle explizite und implizite rassistische Vorannahmen bei juristischen Entscheidungen dar\u00fcber spielen, ob ein Strafverfahren er\u00f6ffnet bzw. ob und wie verurteilt wird. Diesen Weg hat die Organisation <\/span><a href=\"https:\/\/www.justice-collective.org\/de\/strafjustiz-und-rassismus\"><span style=\"font-weight: 400;\">\u201eJustice Collective\u201c<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\"> eingeschlagen, die anhand von Prozessbeobachtungen bei sogenannten \u201eMassendelikten\u201c, wie K\u00f6rperverletzung und Bagatelldiebstahl, die Bestrafungspraxis gegen\u00fcber rassifizierten Personen untersuchen will. Auch hier sollen es spezifische Rassifizierungspraktiken und rassistische Wissensbest\u00e4nde in den Blick genommen werden.<\/span><\/p>\n<figure><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-10868\" src=\"https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_006-690x920.jpeg\" alt=\"\" width=\"690\" height=\"920\" srcset=\"https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_006-690x920.jpeg 690w, https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_006-1080x1440.jpeg 1080w, https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_006-1152x1536.jpeg 1152w, https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_006.jpeg 1200w\" sizes=\"auto, (max-width: 690px) 100vw, 690px\" \/><figcaption>\n<p style=\"font-size: 80%; line-height: 125%;\"><em>Plakataktion von Hans Haacke \u201eWir (alle) sind das Volk\u201c am Bauzaun in Berlin. Der Textteil \u201call are\u201d ist durch einen Anti-Masken-Sticker des Online-Senders &#8222;AUF1&#8220; \u00fcberklebt, welcher in \u00d6sterreich w\u00e4hrend der Corona-Pandemie gegr\u00fcndet wurde und zur rechtsextremen Szene gez\u00e4hlt wird.<\/em><\/p>\n<\/figcaption><\/figure>\n<p><b>Die Kultur der Anderen in der deutschen Justiz<\/b><\/p>\n<p>Es gibt empirische Hinweise darauf, dass Antiziganismus und Antislawismus dabei eine nicht zu untersch\u00e4tzende Rolle spielen. Eine <a href=\"https:\/\/www.rassismusmonitor.de\/kurzstudien\/rassismus-im-gerichtssaal\/\">Kurzstudie des DeZIm<\/a>, die untersucht, wie strafrechtliche F\u00e4lle und Personen in juristischen Lehrb\u00fcchern dargestellt werden, kommt zu dem Ergebnis, dass bei einigen Fallarten, insbesondere Diebstahl, stereotype Darstellungen vor allem von Personen aus Osteuropa \u00fcberrepr\u00e4sentiert sind. Eine <a href=\"https:\/\/pardok.parlament-berlin.de\/starweb\/adis\/citat\/VT\/18\/SchrAnfr\/s18-20766.pdf\">Kleine Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus<\/a> aus dem Jahr 2019 wiederum ergab, dass im Berliner Polizeilichen Informationssystem POLKIS unter den sogenannten Ph\u00e4notypenkategorien \u201eosteurop\u00e4isch\u201c, \u201es\u00fcdeurop\u00e4isch\u201c und \u201es\u00fcdosteurop\u00e4isch\u201c \u00fcberproportional viele Eintr\u00e4ge zu finden sind.\u00a0 Eine Studie der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte zu <a href=\"http:\/\/hlcmr.de\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/WP-20-Antiziganismus-in-der-Berliner-Justiz.pdf\">\u201eAntiziganismus in der Berliner Justiz\u201c<\/a> kommt zu dem Befund, dass sich in den Gerichtsentscheidungen \u201eessentialisierende Anmerkungen, diskreditierende Unterstellungen sowie antiziganistische Stereotype und Stigmatisierungen finden\u201c. So attestierte das Amtsgericht Tiergarten (AG Tiergarten, 30.08.2017 &#8211; 261 Js 1585\/17) einer 18-j\u00e4hrigen rum\u00e4nischen Staatsb\u00fcrgerin, die wegen des Diebstahls von sieben Orangen von einem Marktstand verurteilt worden war, eine ung\u00fcnstige Sozialprognose, da ihre Lebensverh\u00e4ltnisse \u201eden Traditionen ihrer Volksgruppe\u201c, entspr\u00e4chen, sie \u201enach Roma-Sitte verheiratet\u201c sei und ihre fehlende Berufsausbildung Ausdruck der \u201etraditionellen Lebensvorstellungen ihrer Volksgruppe\u201c sei.<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen dessen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bew\u00e4hrung u.a. wegen der \u201eEinbindung des Beschwerdef\u00fchrers in die Gruppe der Russlanddeutschen als prognostisch ung\u00fcnstigem Faktor\u201c abgelehnt worden war, wurde vom Bundesverfassungsgericht, mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass \u201e(d)ies (\u2026) auf tats\u00e4chlichen Erfahrungen\u201c beruht (vgl. Dolde, ZfStrVo 2002, S. 146 ff.) und \u201ekeine Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG\u201c enth\u00e4lt\u00a0 (BVerfG v. 02.04.2003 \u2013 2 BvR 424\/03; ausf\u00fchrliche Kritik bei Liebscher 2021: 413f.). Der von den Richtern zitierte Aufsatz von Gabriele Dolde, der langj\u00e4hrigen Leiterin des Kriminologischen Dienstes in Baden-W\u00fcrttemberg, gibt einen Einblick in ein offen antislawistisches Weltbild. Unter der \u00dcberschrift \u201eSp\u00e4taussiedler \u2013 \u201aRusslanddeutsche\u2018 ein Integrationsproblem\u201c zeichnet der Beitrag das Bild des \u201ehomo sovjeticus\u201c (Dolde 2002: 148) und der \u201erussischen Seele\u201c (ebd. 150). Stereotype Darstellungen, Essentialisierungen und Homogenisierungen Russlanddeutscher Aussiedler sind in der Kriminalistik tradiert und werden bislang kaum hinterfragt. Als Ursachen f\u00fcr die Straff\u00e4lligkeit junger m\u00e4nnlicher postsowjetischer Migranten werden vor allem Defizite der Herkunftsgesellschaft und der Jugendlichen selbst genannt. Ihre \u201efremde Mentalit\u00e4t\u201c resultiere daraus, dass sie \u201evon den in Westeuropa seit der Franz\u00f6sischen Revolution tradierten Werten und Entwicklungen weitgehend abgeschnitten waren\u201c (ebd. 147). Die deutsche Gesellschaft, die diese Werte im Nationalsozialismus explizit bek\u00e4mpfte, stellt Dolde dagegen pauschal als respektvoll, tolerant und kritikf\u00e4hig dar.<\/p>\n<p>Wert- und kulturbezogene Essentialisierungen fanden auch Lena Foljanty und Ulrike Lembke in <a href=\"https:\/\/www.nomos-elibrary.de\/10.5771\/0023-4834-2014-3-298.pdf?download_full_pdf=1&amp;page=0\">ihrer Untersuchung der \u201eEhrenmord\u201c-Rechtsprechung deutscher Gerichte<\/a>. Im Vergleich mit der strafgerichtlichen Beurteilung von Trennungst\u00f6tungen durch deutsche M\u00e4nner decken sie eine sexistisch-rassistische Entscheidungspraxis auf, die deutsche T\u00e4ter entschuldigt und insbesondere s\u00fcd- und osteurop\u00e4ische sowie t\u00fcrkische und kurdische T\u00e4ter kulturalisiert: \u201eDas Verst\u00e4ndnis der Gerichte f\u00fcr den verlassenen Mann endete n\u00e4mlich abrupt, wenn es sich nicht um einen wei\u00dfen deutschen T\u00e4ter handelte. War der T\u00e4ter `im Osten der T\u00fcrkei geboren` oder `von kurdischer Volkszugeh\u00f6rigkeit`, wurde sein Motivb\u00fcndel nicht mehr als vulnerabler emotionaler Zustand verstanden, sondern als verachtenswertes `Besitzdenken` und illegitimer privater Herrschaftsanspruch.\u201c Zudem wurde immer wieder die `muslimische` oder `jezidische` Religion der T\u00e4ter genannt, obwohl diese f\u00fcr die rechtliche Bewertung letztlich gar nicht relevant war, sondern ihre `sozialkulturelle Pr\u00e4gung` durch \u201atraditionell-patriarchalische\u2018 Strukturen oder Wertvorstellungen eines \u201afremden Kulturkreises\u2018 oder einer \u201aVolksgruppe\u2018\u201c fasst Lembke <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/kultur\/2021-02\/mord-frauen-femizid-ehrenmord-justiz-rassismus-10nach8?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F\">die Ergebnisse der Studie<\/a> zusammen.<\/p>\n<p>Mehr kritische rechtswissenschaftliche Aufmerksamkeit verdient auch die Konstruktion und Verfolgung sogenannter Clankriminalit\u00e4t. In der Rechtsprechung taucht der Begriff bisher vor allem im Zusammenhang mit migrationsrechtlichen Entscheidungen auf, etwa zu Clans in Somalia, in Afghanistan oder im Kosovo.\u00a0 Auch hier ruft der Verwendungszusammenhang Bilder archaischer Gesellschaften hervor. In der kriminalistischen Fachliteratur h\u00e4ufen sich seit 2019 Beitr\u00e4ge zur sogenannten Clankriminalit\u00e4t, in denen es etwa hei\u00dft: \u201eUnter Clans werden kriminell agierende, ethnisch geschlossene Familienverb\u00e4nde meist arabischer Herkunft verstanden\u201c, in der polizeilichen Praxis \u201et\u00fcrkisch-arabischst\u00e4mmige Gro\u00dffamilien\u201c und \u201earabische Gro\u00dffamilien mit vermeintlich libanesischen Wurzeln\u201c (<a href=\"https:\/\/polizei.nrw\/sites\/default\/files\/2019-05\/190515_Lagebild%20Clan%202018.pdf\">LKA NRW 2018<\/a>). Als Reaktion auf die Kritik an diesen Definitionen wurde 2021 in den polizeilichen Gremien eine <a href=\"https:\/\/polizei.nrw\/sites\/default\/files\/2022-04\/220330_Lagebild%20Clankriminalit%C3%A4t%202021_final.pdf\">bundesweit abgestimmte Definition von Clankriminalit\u00e4t<\/a>\u00a0 entwickelt. Die Definition ist zweigeteilt:<\/p>\n<blockquote><p><i>\u201eEin Clan ist eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames Abstammungsverst\u00e4ndnis ihrer Angeh\u00f6rigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgepr\u00e4gtes Zugeh\u00f6rigkeitsgef\u00fchl und ein gemeinsames Normen- und Werteverst\u00e4ndnis aus.\u201c<\/i><\/p>\n<p><i>\u201eClankriminalit\u00e4t umfasst das delinquente Verhalten von Clanangeh\u00f6rigen. Die Clanzugeh\u00f6rigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung f\u00f6rdernde oder die Aufkl\u00e4rung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen Normen und Werte \u00fcber die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/i><\/p><\/blockquote>\n<p>Ausdr\u00fcckliche Bez\u00fcge zu rassischen oder ethnischen Kategorien fehlen. Es dominieren kulturell-wertebasierte Komponenten. Entsprechend hei\u00dft es in einem Fachbeitrag aus dem BKA, es gebe inzwischen \u201eein stigmatisierungsfreies Begriffsverst\u00e4ndnis\u201c (Weber\/Wanner 2023: 83). In der <a href=\"https:\/\/taz.de\/Razzien-gegen-Clankriminalitaet\/!5925928\/\">polizeilichen Kontrollpraxis<\/a> stehen freilich weiter Shisha-Bars und migrantisches Gewerbe nach wie vor im Fokus polizeilicher und gewerberechtlicher Kontrollen. Auch im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen gegen die Opfer des NSU-Terrors war von \u201eVerhaltensweisen au\u00dferhalb des hiesigen Normen- und Wertesystems\u201c die Rede, was den UN-Antirassismusausschuss CERD veranlasste, gegen\u00fcber der Bundesregierung seine Besorgnis dar\u00fcber auszudr\u00fccken, \u201edass der Vertragsstaat weiterhin seine systemischen M\u00e4ngel bei der Feststellung von und der Auseinandersetzung mit rassistischen Beweggr\u00fcnden f\u00fcr derartige Handlungen nicht anerkennt, was einen institutionellen Rassismus verbergen k\u00f6nnte\u201c <a href=\"https:\/\/rassismusbericht.de\/wp-content\/uploads\/Anlage_19-22-.-CERD-Bericht_CO_-red.-F_de.pdf\">(CERD\/C\/DEU\/CO\/19-22, Nr. 10)<\/a>. Die Bundesregierung wies diesen Hinweis als \u201eundifferenzierte Sichtweise\u201c zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Ganz im Sinne der Definition des institutionellen Rassismus von Robert Miles werden hier explizit rassistische Diskurse so ver\u00e4ndert, dass der unmittelbar rassistische Inhalt verschwindet, die urspr\u00fcngliche Bedeutung aber auf andere W\u00f6rter \u00fcbertragen wird. Die Genealogie dieser Diskursverschiebungen und Konstruktionen des Anderen in der deutschen Justiz auch rechtshistorisch nachzuzeichnen, ist eine weitere wichtige Aufgabe interdisziplin\u00e4rer Rechts- und Rassismusforschung; es ist davon auszugehen, dass die Kontinuit\u00e4tslinien rassistischen Wissens \u00fcber Roma, Slawen, T\u00fcrken und Araber \u00fcber den Nationalsozialismus hinaus bis in die Weimarer Zeit und das Deutsche Kaiserreich zur\u00fcckreichen (vgl. am Beispiel des Antiziganismus Liebscher 2020: 530f.).<\/p>\n<p>Die Topoi \u201eMentalit\u00e4t\u201c, \u201eWerte\u201c, \u201eTraditionen\u201c sind in allen hier referierten F\u00e4llen solche des kulturalistischen Rassismus, sie kn\u00fcpfen nicht an <i>race<\/i> im Sinne von <i>color<\/i>, sondern an <i>culture<\/i> an, wobei <i>culture<\/i> als Normen- und Wertesystem verstanden wird und mit dem als aufgekl\u00e4rt, neutral, objektiv und gerecht erscheinenden deutschen Rechtssystem quasi amalgamiert. Dies erschwert die Benennung rassistischer Handlungen und Wirkungen in diesem Rechtssystem ungleich mehr, wie auch der abschlie\u00dfende Blick auf Gerichtsverfahren zur Verurteilung rassistischer Gewalt zeigt.<\/p>\n<figure><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-10872\" src=\"https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_004-690x920.jpeg\" alt=\"\" width=\"690\" height=\"920\" srcset=\"https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_004-690x920.jpeg 690w, https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_004-1080x1440.jpeg 1080w, https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_004-1152x1536.jpeg 1152w, https:\/\/boasblogs.org\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/signal-2023-05-01-194706_004.jpeg 1200w\" sizes=\"auto, (max-width: 690px) 100vw, 690px\" \/><figcaption>\n<p style=\"font-size: 80%; line-height: 125%;\"><em>Plakataktion von Hans Haacke \u201eWir (alle) sind das Volk\u201c am Bauzaun in Berlin. Der Textteil \u201c(all)\u201d ist durchgestrichen und mit \u201cWhites\u201d \u00fcberschrieben worden. \u201cWhites\u201d ist danach mit hell-blauer Farbe durchgestrichen worden.<\/em><\/p>\n<\/figcaption><\/figure>\n<p><b>Rassismus vor Gericht: Island of Empowerment oder gef\u00e4hrlicher Ort?<\/b><a href=\"https:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/publikationen\/detail\/rassistische-straftaten-erkennen-und-verhandeln\">Aufgabe der Strafjustiz<\/a> ist es auch, rassistisch motivierte Straftaten zu erkennen, ihre wirksame Verfolgung zu unterst\u00fctzen und einen angemessenen Umgang mit den Opfern solcher Straftaten zu f\u00f6rdern. Liegen Anhaltspunkte f\u00fcr \u201erassistische, antisemitische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggr\u00fcnde\u201c vor, sind diese bereits bei den Ermittlungen zu ber\u00fccksichtigen. Dies ergibt sich aus den Richtlinien f\u00fcr das Strafverfahren und das Bu\u00dfgeldverfahren sowie aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte. Nach \u00a7 46 Abs. 2 StGB sind solche Beweggr\u00fcnde auch bei der Strafzumessung zu ber\u00fccksichtigen. Die ausdr\u00fcckliche Aufnahme von \u201erassistischen Beweggr\u00fcnden\u201c in den Katalog der Strafzumessungsgrunds\u00e4tze erfolgte erst 2015 auf Empfehlung des Bundestagsuntersuchungsausschusses zum NSU-Komplex, \u201eantisemitische Beweggr\u00fcnde\u201c wurden 2021 als Reaktion auf den Anschlag auf die Synagoge in Halle hinzugef\u00fcgt.\u00a0Im Strafrecht geht es zentral um die Beurteilung von Motiven, Schuld, Verurteilung zu Strafe und Resozialisierung der T\u00e4ter:innen durch den Staat, die Betroffenen spielen im Verfahren nicht als aktive Kl\u00e4ger:innen, sondern nur als Zeug:innen oder bei schwerwiegenden Taten als Nebenkl\u00e4ger:innen eine Rolle. Als Opfer rassistischer Taten sind sie besonders schutzbed\u00fcrftig, woraus sich besondere Verpflichtungen f\u00fcr die Strafjustiz ergeben. Anh\u00f6rungen, Befragungen und Gegen\u00fcberstellungen m\u00fcssen mit der n\u00f6tigen Sensibilit\u00e4t f\u00fcr die W\u00fcrde der Betroffenen durchgef\u00fchrt werden. Richter:innen sollen eingreifen, wenn im Verfahren diskriminierende \u00c4u\u00dferungen von weisungsabh\u00e4ngigem Justizpersonal oder von den Verfahrensbeteiligten ge\u00e4u\u00dfert werden. In der Praxis fehlt es Richter:innen vielfach an Wissen und Kompetenz im Umgang mit rassistischen Taten und den davon betroffenen Menschen.Daf\u00fcr gibt es Gr\u00fcnde: Hinter den Normen, die vor Diskriminierung sch\u00fctzen sollen, steht eine typischerweise b\u00fcrgerlich, christlich sozialisierte Rechtswissenschaft und Justiz ohne eigene oder famili\u00e4re Rassismuserfahrungen, wobei die mangelnde Diversit\u00e4t in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis auch ein Ergebnis diskriminierender Prozesse ist (<a href=\"https:\/\/www.nomos-elibrary.de\/10.5771\/9783748927617.pdf\">vgl. Gr\u00fcnberger u.a. 2021<\/a>). Zudem ist die Auseinandersetzung mit Rassismus bislang kein verpflichtender Teil der juristischen Aus- und Fortbildung (seit 2022 ist die Auseinandersetzung mit dem Recht des Nationalsozialismus Pflichtstoff f\u00fcr die juristische Staatspr\u00fcfung, aktuelle Formen von Rassismus und Antisemitismus wurden bei der Reform nicht explizit aufgenommen). Eine gute Ausbildung muss Jurist:innen aber auch dazu bef\u00e4higen, die eigene Positionierung und den eigenen Erfahrungshorizont zu reflektieren sowie interdisziplin\u00e4res Wissen \u00fcber die Wirkungsweisen und Folgen von Rassismus zu erwerben. Allzu oft wird in juristischen Verfahren die eigene subjektive Erfahrungswelt als objektive Norm gesetzt (vgl. <a href=\"https:\/\/www.jstor.org\/stable\/24238716\">Liebscher\/Remus\/Bartel 2014<\/a>; <a href=\"https:\/\/www.degruyter.com\/document\/doi\/10.1515\/zfrs-2022-0201\/pdf\">Gonz\u00e1lez Hauck 2022a<\/a>). Hinzu kommt das Dilemma der Differenz: Menschen als Angeh\u00f6rigen diskriminierter Gruppen Rechte zuzusprechen, bedeutet nicht nur Schutz oder F\u00f6rderung, sondern verfestigt auch das Bild von Schw\u00e4che und besonderer Hilfsbed\u00fcrftigkeit (Holzleithner 2008: 253). Im Gerichtsverfahren kann dies dazu f\u00fchren, dass Betroffene, die als selbstbewusste Nebenkl\u00e4ger:innen aus dieser Rolle ausbrechen, als weniger glaubw\u00fcrdig gelten oder ihnen eine Mitschuld zugeschrieben wird.Deutlich wurde dies zuletzt in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Angeklagt waren vier M\u00e4nner und zwei Frauen, die gemeinschaftlich eine zur Tatzeit 17-j\u00e4hrige Frau k\u00f6rperlich angegriffen und rassistisch beleidigt hatten, weil diese sie aufgefordert hatte, in der Stra\u00dfenbahn eine Maske zu tragen. Recherchen von Journalist:innen ergaben, dass einige der Angeklagten der rechten Kneipenszene aus dem Umfeld von Nazi-Fu\u00dfball-Hooligans angeh\u00f6ren. Der Fall hatte Aufmerksamkeit erregt, weil die Polizei zun\u00e4chst kolportiert hatte, das Opfer habe keine Maske getragen. Mit einem Instagram-Video aus dem Krankenhaus widersprach die junge Frau dieser Darstellung und schilderte die rassistische Motivation und den Tathergang. Seitdem ist sie auf Instagram aktiv und wurde im Prozess, in dem sie als Nebenkl\u00e4gerin auftrat, unter anderem von der Initiative \u201eSchaut nicht weg\u201c unterst\u00fctzt. W\u00e4hrend der Staatsanwalt in seinem Pl\u00e4doyer die rassistische Motivation der Tat klar benannte und verurteilte, wies die Richterin Rassismus zur\u00fcck. So wertete sie die \u00c4u\u00dferung \u201eGeh dahin, wo du herkommst\u201c nicht als rassistisch und fragte die Betroffene mehrfach nach dem Grund f\u00fcr die rassistischen Beschimpfungen: \u201eSie sehen aber nicht ausl\u00e4ndisch aus\u201c. Bei der Urteilsverk\u00fcndung sprach sie der Nebenkl\u00e4gerin trotz der von ihr mehrfach ge\u00e4u\u00dferten psychischen Folgen ab, erheblich verletzt worden zu sein &#8211; obwohl diese mit schweren Prellungen im Krankenhaus lag: \u201eDas ist etwas anderes, als mit einem Baseballschl\u00e4ger geschlagen zu werden.\u201c Zu Beginn und w\u00e4hrend der Urteilsverk\u00fcndung stellte die Richterin mehrfach klar, dass \u201ewir hier in einem Rechtsstaat leben\u201c und im Gegensatz zu \u201eDiktaturen\u201c \u201ebei uns jeder das Recht auf einen fairen Prozess\u201c habe. Es bedarf keiner psychologischen Ausbildung, um die rassistische Projektion auf die unzivilisierten Anderen, die in Gestalt der Nebenkl\u00e4gerin und zahlreicher migrantischer Prozessbeobachter:innen vor ihr sa\u00dfen, zu erkennen; das Mantra der gerechten und neutralen deutschen Norm- und Werteordnung diente der Richterin offensichtlich dazu, ihr eigenes rassismusblindes Urteil abzusichern. Sie fand keine Worte des Mitgef\u00fchls oder des Empowerments f\u00fcr eine junge Frau, die Zivilcourage gezeigt hatte und daraufhin von sechs Erwachsenen rassistisch gedem\u00fctigt und k\u00f6rperlich verletzt wurde.The legal system is not a safe place for people of color, but a site where hurt can be experienced&#8220;, erkl\u00e4rte die Juristin Iyiola Solanke in ihrem Artikel &#8222;Where are the Black Lawyers in Germany?&#8220;, einem der ersten Texte, der sich mit institutionellem Rassismus und Rassismuserfahrungen im deutschen Rechtssystem auseinandersetzte (Solanke 2006). W\u00e4hrend im US-amerikanischen Kontext im Rahmen der Civil Rights-Bewegung und der Critical Race Theory Gerichtsverfahren auch als empowernde Erfahrungen beschrieben werden &#8211; Patricia Williams spricht von &#8222;islands of empowerment&#8220; &#8211; ist die Gefahr f\u00fcr Betroffene von Rassismus, vor deutschen Gerichten entmutigt, verletzt und retraumatisiert zu werden, ungleich gr\u00f6\u00dfer.Die Nebenkl\u00e4gerin im oben genannten Verfahren, seit Geburt deutsche Staatsb\u00fcrgerin, <a href=\"https:\/\/taz.de\/Urteil-gegen-Angreifer-von-Dilan-S-in-Berlin\/!5927698\/\">sagte <\/a>nach dem Urteil: \u201eVor dem Vorfall habe ich mich in Deutschland immer sehr sicher gef\u00fchlt. Ich habe mich wohl gef\u00fchlt, mich deutsch gef\u00fchlt. Jetzt, nach diesem ganzen Prozess und dem, was mir passiert ist, muss ich jetzt erst mal mit mir selbst ausmachen: Was bin ich \u00fcberhaupt? Bin ich Deutsch oder nicht?\u201c Die rassistische Spaltung in Zugeh\u00f6rige und Nicht-Zugeh\u00f6rige, das zeigt auch dieses Beispiel, erfolgt in Deutschland anhand von nationalen und migrationsbezogenen Kategorisierungen und Zuschreibungen. Justiz und Rechtswissenschaft m\u00fcssen sich dieser Realit\u00e4t des Rassismus stellen, sonst bleibt das Recht ein gef\u00e4hrlicher Ort f\u00fcr die von Rassismus Betroffenen.<\/p>\n<p><b>Literatur<\/b><\/p>\n<div style=\"text-indent: -2em; padding-left: 2em;\">\n<p>Holzleithner, Elisabeth (2008): Emanzipation durch Recht? In: Kritische Justiz 41 (3), S. 250-256.<\/p>\n<p>Lorde, Audre (2007): Sister Outsider: Essays and Speeches, Berkeley 2007, Erstausgabe 1984.<\/p>\n<p>Liebscher, Doris (2021): Rasse im Recht-Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie. Berlin: Suhrkamp.<\/p>\n<p>Dies. (2020): Clans statt Rassen \u2013 Modernisierungen des Rassismus als. Herausforderungen f\u00fcr das Recht. In: Kritische Justiz, 53 (4), S. 529-542.<\/p>\n<p>Solanke, Iyiola (2005): Where Are the Black Lawyers in Germany? In: Eggers, Maisha u.a. (Hrsg.): Mythen, Masken und Subjekte. M\u00fcnster: Unrast, S. 179-188.<\/p>\n<p>Tabbara, Tarik (2021): Von der Gleichbehandlung der \u201eRassen\u201c zum Verbot rassistischer Diskriminierung. In: Der Staat 60 (4), S. 577-607.<\/p>\n<p>Weber\/Wanner (2023): Zum polizeilichen Begriffsverst\u00e4ndnis \u201cClankriminalit\u00e4t\u201d aus Sicht des BKA. In: Die Polizei 3\/2023, S. 81-83.<\/p>\n<p>Williams, Patricia (1991): The Alchemy of Race and Rights, Cambridge.<\/p>\n<\/div>\n<p><b><i>Doris Liebscher<\/i><\/b> <i>ist kritische Juristin an der Schnittstelle von Wissenschaft und Praxis; ihre Arbeitsschwerpunkte sind Antidiskriminierungsrecht, Recht und Rassismus\/Antisemitismus, feministische Rechtswissenschaft und Zugang zu Recht. Von 2012-2020 forschte und lehrte sie an der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte. Seit 2020 leitet sie die Ombudsstelle f\u00fcr das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz bei der Landesstelle f\u00fcr Gleichbehandlung &#8211; gegen Diskriminierung Berlin (LADS). 2021 erschien ihr Buch \u201eRasse im Recht. Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie\u201c im Suhrkamp Verlag.<\/i><\/p>\n<figure><figcaption>\n<figure><figcaption><br style=\"font-weight: 400;\" \/><br style=\"font-weight: 400;\" \/><br style=\"font-weight: 400;\" \/><br style=\"font-weight: 400;\" \/><\/figcaption><\/figure>\n<\/figcaption><\/figure>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":21,"featured_media":0,"menu_order":0,"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"autor":[644],"class_list":["post-10867","undoingraceandracism","type-undoingraceandracism","status-publish","hentry","autor-doris-liebscher"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/boasblogs.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/undoingraceandracism\/10867","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/boasblogs.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/undoingraceandracism"}],"about":[{"href":"https:\/\/boasblogs.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/undoingraceandracism"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/boasblogs.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/21"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/boasblogs.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/undoingraceandracism\/10867\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10887,"href":"https:\/\/boasblogs.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/undoingraceandracism\/10867\/revisions\/10887"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/boasblogs.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=10867"}],"wp:term":[{"taxonomy":"autor","embeddable":true,"href":"https:\/\/boasblogs.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/autor?post=10867"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}